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Mietrecht: Mietvertrag erlischt nicht mit dem Tod des Mieters

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Mietvertrag überdauert Tod des Mieters

28.01.2013, 13:48 Uhr | dpa-tmn

Was nach dem Tod eines Mieters mit dessen Wohnung passiert hängt von der Wohnkonstellation ab. (Quelle: dapd)

Was nach dem Tod eines Mieters mit dessen Wohnung passiert hängt von der Wohnkonstellation ab. (Quelle: dapd)

Mit dem Tod eines Mieters erlischt nicht automatisch das Mietverhältnis, darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Was genau mit dem Vertrag geschieht, das hängt von der eigentlichen Mietkonstellation ab.

Wenn der Verstorbene mit seiner Familie zusammenlebte, aber nur er den Mietvertrag unterschrieben hatte, sind die Familienangehörigen nach dem Tod des Mieters eintrittsberechtigt. Das heißt: Sie können den Mietvertrag übernehmen. Noch unproblematischer ist es, wenn beispielsweise die Ehefrau den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte - dann ist auch sie Mieterin und setzt das Mietverhältnis fort.

Mietverhältnis vererben

Hat der verstorbene Mieter alleine gewohnt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Liegt kein Testament vor, kommen folgende Personen als gesetzliche Erben in Betracht: Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder.

Wer das Erbe antritt, muss sich darum kümmern, dass die Miete beglichen wird. Der Erbe muss auch die weitere Abwicklung erledigen. Das heißt, nach Beendigung des Mietverhältnisses muss er die Wohnung räumen, eventuell anfallende Schönheitsreparaturen ausführen und sich die Mietkaution auszahlen lassen.

Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon

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28.01.2013, 13:48 Uhr | dpa-tmn

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