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Mietrecht: 120 Euro für Kleinreparaturen sind unangemessen

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Mietrecht: 120 Euro für Kleinreparaturen sind unangemessen

13.06.2013, 16:46 Uhr | dpa-tmn

Die Kosten für eine Kleinreparatur von 120 Euro sind den Richtern zufolge unangemessen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Die Kosten für eine Kleinreparatur von 120 Euro sind den Richtern zufolge unangemessen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Frohe Kunde für Mieter: Kleinere Reparaturen in der Wohnung dürfen die Grenze von 100 Euro nicht übersteigen, denn das sprenge eindeutig den Rahmen, berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" mit Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein (Az.: 25 C 1913).

Mieter sollte 320 Euro bezahlen

In dem verhandelten Fall stritten sich Mieter und Vermieter darum, wer die Kosten für insgesamt vier kleinere Reparaturen tragen soll. Es ging um einen Gesamtbetrag von rund 320 Euro.

Kleinere Reparaturen in der Wohnung können dem Mieter zwar grundsätzlich übertragen werden. Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen halten. Eine Grenze von 120 Euro pro Reparatur sei jedoch gänzlich unangemessen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag ist daher unwirksam.

Unangemessene Benachteiligung

Im Vertrag des Mieters war festgelegt, dass er Reparaturen bis zu einer Grenze von 120 Euro selbst übernehmen muss. Das ging den Richtern allerdings deutlich zu weit. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt. Üblich seien Obergrenzen für Kleinreparaturen zwischen 75 und 100 Euro.

Schönheitsreparatur: Auf die Formulierung kommt es an

Auch bei den Regelungen zu Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses muss einiges beachtet werden. Auf die genaue Formulierung kommt es in diesem Fall nämlich an, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Kiel. Heißt es im Vertrag, dass der Mieter "in der Regel" oder "im Allgemeinen" die Arbeiten in den angegebenen Fristen vorzunehmen hat - im Fachjargon flexible Fristenpläne -, ist das in Ordnung.

In manchen Fällen können aber selbst wirksame Klauseln ausgehebelt werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie mit anderen Bestimmungen im Widerspruch stehen. Ein Beispiel: In einem Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung nach dem Auszug renoviert werden muss. Dazu heißt es beispielsweise: "Bei Auszug sind die Räume in gutem dekorativen Zustand zurückzugeben." Im gleichen Mietvertrag stehen aber auch flexible Fristenpläne für Schönheitsreparaturen.

Das Problem: Nach der Endrenovierungsklausel müsste der Mieter beim Auszug grundsätzlich alle Räume streichen. Laut den Fristenplänen zu Schönheitsreparaturen ist dies jedoch nicht unbedingt nötig. Im Ergebnis seien deshalb beide Klauseln unwirksam, erläutern die Juristen.

13.06.2013, 16:46 Uhr | dpa-tmn

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