07.07.2013, 16:47 Uhr | dpa-tmn
Zu große Hitze in der Wohnung: Das sind die Rechte der Mieter und die Pflichten der Vermieter (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Zu hohe Temperaturen in einer Wohnung können der Grund für eine Kündigung des Mietvertrags oder für eine Minderung der Miete sein. Das ergibt sich aus mehreren Mietrechts-Urteilen. So entschied der Verfassungsgerichtshof Berlin (Az.: 40/06), dass eine fristlose Kündigung wegen Sommerhitze gerechtfertigt war. In dem Fall wurde es in einer Dachgeschosswohnung im Sommer bis zu 46 Grad heiß. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad. Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein, und der Wellensittich erlitt dem Mieter zufolge einen Hitzschlag.
Eine Mietminderung gestand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 108/04) einem Mieter zu, in dessen Obergeschosswohnung die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg, hatte der Mieter erklärt. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und erlaubte den Mietern der teuren, qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen. Verlangen kann der Mieter das aber nicht. Denn es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenschutz schafft und den Mangel "unerträgliche Hitze" beseitigt, entschied das Amtsgericht Leipzig (Az.: 164 C 6049/04).
Wichtig zu wissen: Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür die Zustimmung des Vermieters. Der muss trotz seines schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da sich der Mieter vor starker Sonneneinstrahlung schützen darf. Das gilt vor allem dann, wenn die Markise das Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt, weil sie sich farblich anpasst, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 7 C 456/11).
07.07.2013, 16:47 Uhr | dpa-tmn
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