02.07.2013, 12:12 Uhr | t-online.de
Allzu große Nachsicht zahlt sich für Vermieter nicht immer aus: Duldet der Eigentümer einer Immobilie es über einen jahrelangen Zeitraum widerspruchslos, dass sein Mieter die Miete zum falschen Zeitpunkt überweist, dann kann er diesem später nicht wegen einer Verletzung der Vertragspflichten kündigen. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin (Az.: VIII ZR 191/10).
In dem Fall hatte der Mieter klar gegen den Mietvertrag verstoßen. Er hatte stets zur Mitte des Monats und nicht - wie ursprünglich schriftlich vereinbart - zu Monatsbeginn bezahlt. Das ging insgesamt fast 25 Jahre lang so, erst unter einem früheren Eigentümer, dann unter dessen Rechtsnachfolger.
Schließlich erhielt der Mieter eine Abmahnung, in der er zur pünktlichen Zahlung aufgefordert wurde. Als dies beim ersten Mal nicht gleich funktionierte, folgte die fristlose Kündigung. Der Bundesgerichtshof hielt diese harte Reaktion für übertrieben. Wenn der Vermieter behaupte, ihm sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar, dann sei das "nicht gerechtfertigt".
Gleichzeitig richtete die Entscheidung aber auch deutliche Worte an den Mieter: Er dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass ein Vertragsverstoß nicht so bedeutend sei, nur weil der Vermieter ihn über Jahre widerspruchslos hinnehme.
02.07.2013, 12:12 Uhr | t-online.de
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