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Mietrecht: Befristete Verträge nur aus bestimmten Gründen zulässig

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Mietrecht erlaubt befristete Verträge nur aus bestimmten Gründen

29.07.2013, 14:29 Uhr | dpa-tmn, t-online.de

Für einen wirksamen Zeitvertrag muss laut Mietrecht einer von drei festlegten Umständen vorliegen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Für einen wirksamen Zeitvertrag muss laut Mietrecht einer von drei festlegten Umständen vorliegen (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Mietverträge gibt es in zwei Varianten: befristet oder zeitlich unbegrenzt. Soll eine Frist festgelegt werden, muss dafür aber einer von drei ganz bestimmten Gründen vorliegen - sonst gelten unabhängig vom Vertragstext die Regeln wie bei einem Mietverhältnis ohne feste Laufzeit.

Zeitmietverträge müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden. Das heißt, beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter schriftlich erklären, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will.

Eigenbedarf, Sanierung oder Wohnung für Angestellte

Drei Befristungsgründe kennt das Mietrecht: So kann ein echter Zeitmietvertrag vereinbart werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen benötigt. Oder, wenn der Vermieter das Haus oder die Wohnung abreißen beziehungsweise komplett sanieren und umbauen will und das bei einem laufenden Mietverhältnis praktisch nicht möglich wäre. Variante Nummer drei: Die Wohnung soll nach Ablauf der Befristung als Wohnung für Angestellte des Vermieters genutzt werden.

Vier Monate vor Ablauf einer wirksamen Befristung kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Sollte der Grund erst später eintreten oder gänzlich entfallen, kann der Mieter verlangen, dass die Befristung verlängert oder der Vertrag entfristet wird.

Ohne wirksamen Grund ist vertragliche Laufzeit egal

Liegt kein wirksamer Befristungsgrund vor, gelten ohnehin die Bestimmungen wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis. Der Vertrag von Mieter und Vermieter darf dann auch während der geplanten Laufzeit gekündigt werden.

29.07.2013, 14:29 Uhr | dpa-tmn, t-online.de

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