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Mietrecht: Untervermietung gegen Geld rechtfertigt fristlose Kündigung

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Mietrecht: Untervermietung gegen Geld rechtfertigt fristlose Kündigung

30.07.2013, 13:14 Uhr | t-online.de - jbü

Den Wohnungsschlüssel abgeben müssen solche Mieter, die ihn ungefragt gegen Geld weitergeben (Quelle: imago/INSADCO)

Den Wohnungsschlüssel abgeben müssen solche Mieter, die ihn ungefragt gegen Geld weitergeben (Quelle: imago/INSADCO)

Ein Zimmer der Wohnung in Großstadtlage zeitweilig an Besucher zu vermieten - das scheint in Ferienzeiten verlockend. Oder warum nicht Messebesuchern eine Unterkunft bieten und sich für wenig Aufwand ein Zubrot sichern? Wer das tut, riskiert allerdings die fristlose Kündigung - erst recht, wenn er seine Einnahmen noch verschleiern möchte.

"Urlaub in einer schönen Ferienwohnung"

Ein Rechtstipp des Anwaltsportals anwalt.de bezeichnet die unerlaubte Untervermietung als "Zweckentfremdung erster Güte". So zeige ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 435/09), dass es bei einer geschäftsmäßigen Weitervermietung als Ferienwohnung eine fristlose Kündigung sogar ohne Abmahnung geben dürfe.

Relativ dreist war ein ähnlicher Fall, den das Amtsgericht München im vergangenen Jahr verhandelt hat (Az.: 473 C 2781/12) und der mittlerweile vom Landgericht München bestätigt wurde. "Urlaub in einer schönen Ferienwohnung" wurde über eine einschlägige Internetseite versprochen, die Maximalbelegung sollte bei neun Personen liegen. Pro Übernachtung waren 250 Euro fällig, zur Hochzeit des Oktoberfestes dann sogar 400 Euro.

Nach einem Hinweis ging der Vermieter anonym auf das Angebot ein und schickte seinen Klienten anschließend eine Abmahnung. Die Beklagten machten allerdings weiter. Bei einer erneuten anonymen Suche gaben sie nun den Hinweis: Bei Fragen anderer Hausbewohner sei es wichtig zu sagen, man sei Freund der Familie und zahle nichts. Wenn das okay sei, stelle man "schon mal gerne den Begrüßungssekt kalt".

Gericht bemängelt: Beklagten ist Vermieter-Interesse egal

Diese Umstände haben nach Ansicht der Münchner Richter eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Verhalten der Beklagten nach der Abmahnung zeige, dass den Beklagten das berechtigte Interesse der Vermieterin, die Wohnung nicht als Ferienwohnung unterzuvermieten, egal war.

Im Rechtstipp von anwalt.de heißt es zu diesem Thema: Wer privat an Freunde untervermietet und kein Geschäft betreibt, hat nichts zu befürchten. Wer aber Geld verdienen will - und sei es nur eine kleine Zusatzmiete - und sogar Serviceleistungen anbietet, sollte mit dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung reden.

30.07.2013, 13:14 Uhr | t-online.de - jbü

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