31.07.2013, 15:51 Uhr | AFP, t-online.de, dpa
Im Prozess um die fristlose Kündigung des rauchenden Mieters Friedhelm Adolfs hat das Amtsgericht Düsseldorf der Vermieterin Recht gegeben. Die Devise der Richter: Alles hat seine Grenzen. Einem Mieter sei das Rauchen in seiner Wohnung zwar grundsätzlich erlaubt, heißt es in dem Urteil (Az.: 24 C 1355/13). Unzumutbar stinken dürfe es deswegen aber nicht.
Das Recht auf Rauchen sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt, so die Richter. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, dass Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer "unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung" führe.
Das Amtsgericht bestätigte damit die fristlose Kündigung des Rentners, die die Vermieterin mit den Rauchgewohnheiten des langjährigen Mieters begründet hatte. Durch den starken Raucher würden andere Mieter unzumutbar belästigt. Der Gekündigte bestreitet dies. Er kann nun gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen.
Das Gericht führte keine Beweisaufnahme vor Ort durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstrittig ansah. Zwar hatte der 75-jährige Rentner vor der Verhandlung noch angebracht, dass er seine Wohnung ausreichend lüfte. Eine Belästigung liege daher nicht vor. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Gemäß Zivilrecht gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin, die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen.
Zunächst hatte das Amtsgericht die Kündigung für so berechtigt gehalten, dass es Adolfs keine Prozesskostenhilfe bewilligen wollte. Das Landgericht sah das anders: Der Mieter rauche seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark, dennoch habe die Vermieterin 2008 einen neuen Mietvertrag mit ihm geschlossen - in Kenntnis seiner Gewohnheiten. Nicht auszuschließen sei also, dass die jetzige Kündigung gegen Treu und Glauben verstoße.
Adolfs Parterre-Wohnung in Düsseldorf war 36 Jahre lang seine Dienstwohnung als Hausmeister des Wohn- und Bürohauses, seit 2009 hat er einen normalen Mietvertrag. Man wolle ihn bloß loswerden, um aus der Wohnung mehr Geld herauszuholen, vermutete der Rentner. "Aber ich gebe nicht auf", sagte er neulich. Nach dem neuen Urteil bekräftigte er, demnächst vor dem Düsseldorfer Landgericht in Berufung gehen zu wollen.
Die Vermieterin von Adolfs hat aber bereits schon jetzt einen Anspruch auf die Räumung der Mietwohnung. Um vorläufig wohnen bleiben zu können, muss der Rentner eine Sicherheitsleistung von 3300 Euro hinterlegen.
31.07.2013, 15:51 Uhr | AFP, t-online.de, dpa
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