Immobilienkauf
Diese Maklerklauseln können teuer werden11.08.2013, 14:47 Uhr | t-online.de
Wer den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen will, sollte auf Details im Kaufvertrag achten (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Wer eine Immobilie kauft, sollte genau darauf achten, ob eine sogenannte Maklerklausel in den Kaufvertrag aufgenommen wurde. Denn schlimmstenfalls kann den frisch gebackenen Eigenheimbesitzer eine solche Vereinbarung Tausende von Euro und seine Rechte als Maklerkunde kosten.
Zur Vorsicht raten die Experten der Notarkammer Frankfurt am Main etwa bei einer Formulierung wie: "Der Käufer übernimmt die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 30.000 Euro als eigene Verpflichtung gegenüber der Maklerfirma."
In dem Fall erhöht sich nämlich der Vertragswert um die Summe der Maklergebühr. In der Folge steigen Nebenkosten wie die Grunderwerbssteuer, da diese prozentual zur Verkaufssumme berechnet werden. Zwar ist die Klausel generell zulässig, sie sollte vom Notar jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und des Verkäufers beurkundet werden.
Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Käufer den Experten zufolge schon vor dem Termin beim Notar zur Vertragsunterzeichnung eingehend beraten lassen. Denn der Notar beurkundet nur das, was beide Vertragsparteien vereinbaren, er ist nicht der Interessenvertreter des Maklers.
Grundsätzlich muss der Notar Käufer und Verkäufer über mögliche negative Folgen oder Nachteile aus jeder Art von Vereinbarungen aufklären. In diesem Sinne ist etwa eine kurze Klausel wie "Dieser Vertrag ist durch die Vermittlung der Maklerfirma XY zu Stande gekommen" nicht problematisch.
Wird aber eine Formulierung gewählt wie "Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.000 Euro an die Maklerfirma XY und unterwirft sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der Maklerfirma gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen" sollte sich der Käufer weigern, seine Unterschrift unter den Vertrag zu setzen.
Denn der Makler erhält mit dieser Formulierung einen vollstreckungsfähigen Titel, ohne dass er beweisen muss, dass seine Leistungen auch wirklich vollbracht wurden. Die Klausel ist der Notarkammer zufolge nicht angemessen und widerspricht "den guten Sitten".
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Alarm schlagen würde ein Notar auch bei folgender Klausel: "Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 30.000 Euro an die Maklerfirma XY. Der Käufer verzichtet auf eventuelle Schadensersatzansprüche aus der Prospekthaftung und versichert, dass dieser heutige Kaufvertrag in keinem Punkt von den Angaben abweicht, die der Makler vor Vertragsschluss gegenüber dem Käufer gemacht hat. Zusagen irgendwelcher Art hat der Makler nicht gemacht.“
Der Rat der Fachleute: den Vertrag auf keinen Fall unterzeichnen. Denn damit stellt der Käufer dem Makler quasi einen Freifahrtschein aus. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Makler seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen ist, hat der Immobilienerwerber keine Chance mehr, den Vertrag rückabzuwickeln oder Schadensersatz zu fordern.
11.08.2013, 14:47 Uhr | t-online.de
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