Mietrecht
Mitvermietete Einrichtung muss vom Vermieter repariert werden12.08.2013, 11:00 Uhr | t-online.de, dpa-tmn
Alle Gegenstände und Einrichtungen, die sich zu Beginn eines Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten als mitvermietet. Das heißt: Der Mieter darf diese Dinge nutzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Für notwendig werdende Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig - er muss auch die Kosten dafür tragen.
Der Vermieter darf im Zuge notwendiger Reparaturen und Erneuerungen dem Mieter die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht wegnehmen oder gegen minderwertigere austauschen. Bei größeren Mängeln ist es dem Mieter sogar gestattet, die Miete kürzen: Bei einer undichten Spüle können dem Mieterbund zufolge fünf Prozent, drei Prozent bei einer stark aufgerauten Badewanne und zwei Prozent bei einem defekten Herd berechnet werden.
Hat der Mieter allerdings vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit Schäden an der Einrichtung verursacht, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Zudem kann der Vermieter dem Mieter über die so genannte "Kleinreparaturklausel" kleinere Schäden an den Einrichtungsgegenständen (Reparaturkosten bis 75 Euro) in Rechnung stellen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.
Mitvermietet werden in der Regel Waschbecken, Badewanne und Toilette. Häufig stellen Vermieter aber auch Teppichböden, Wandschränke, Einbauküche oder Herd und Spüle zur Verfügung.
12.08.2013, 11:00 Uhr | t-online.de, dpa-tmn
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