Mietrecht
BGH: Eigenbedarf ausgeschlossen - Kündigung trotzdem zulässig19.08.2013, 13:12 Uhr | t-online.de, dpa-tmn
Vor der Kündigung wegen Eigenbedarfs schützt Mieter nur der vertragliche Ausschluss der Option (Quelle: imago/Sven Simon)
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt seit kurzem Deutschlands Vermieter: Die dürfen nämlich auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie diese Option bei Abschluss des Mietvertrages mündlich ausgeschlossen haben. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht". Damit es aber erlaubt ist, die Mieter vor die Tür zu setzen, um selbst einzuziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Nach Auffassung der Bundesrichter dürfen bei Vertragsabschluss die Gründe, die dann zum Eigenbedarf des Vermieters führten, noch nicht bestanden haben und nicht absehbar gewesen sein. Das Gericht gab damit einem Vermieter Recht (Az.: VIII ZR 233/12).
Der Mann hatte den Mietern seines Einfamilienhauses bei Vertragsabschluss im Februar 2008 mündlich versichert, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs komme nicht in Betracht. Am 29. März 2011 kündigte er dann aber den Mietvertrag zum 30. Juli 2011, weil sein Enkel auf das Haus angewiesen sei.
Der Vermieter erklärte, es sei bei Abschluss des Mietvertrags nicht absehbar gewesen, dass der Enkel mit seiner Familie in dem Haus würde wohnen wollen. Wegen einer geplanten beruflichen Versetzung sei das Haus für ihn nicht in Frage gekommen.
Erst Monate nach Vertragsabschluss mit den Mietern habe sich durch die Schwangerschaft seiner Frau und die Geburt seiner Tochter die Lebensplanung des Enkels geändert. Er habe sich entschieden, seine Karrierepläne zurückzustellen und mit seiner Familie in der Umgebung zu bleiben.
Die Beklagten wurden laut der Entscheidung zur Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses verpflichtet, die Eigenbedarfskündigung habe das Mietverhältnis beendet, befanden die Richter. Der BGH räumte zwar ein, dass ein Mieter sich grundsätzlich auf die Zusicherung des Vermieters verlassen dürfe.
Ein Vermieter verhalte sich dann widersprüchlich, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermiete, obwohl er entweder entschlossen sei oder zumindest erwäge, sie in absehbarer Zeit selbst in Gebrauch zu nehmen. In dem Fall darf er dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Kosten nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.
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Das treffe allerdings nicht auf das konkrete Verfahren zu. Bei veränderten Umständen in der eigenen Lebensplanung oder in der Lebensplanung naher Angehöriger könne das Recht zur Eigenbedarfskündigung doch in Anspruch genommen werden. Um sich abzusichern, müsse der Mieter mit dem Vermieter ausdrücklich den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung vertraglich vereinbaren.
19.08.2013, 13:12 Uhr | t-online.de, dpa-tmn
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