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Wichtiges BGH-Urteil: Diese Jobs sind in der Mietwohnung verboten

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Wichtiges BGH-Urteil

Diese Jobs sind in einer Mietwohnung verboten

21.08.2013, 08:29 Uhr | t-online.de - sia

Nicht jeder Job darf in der gemieteten Wohnung ausgeübt werden (Quelle: imago/chromorange)

Nicht jeder Job darf in der gemieteten Wohnung ausgeübt werden (Quelle: imago/chromorange)

Dem Job von zu Hause aus nachgehen - für viele Menschen ist das eine praktische und kostensparende Lösung. Wer allerdings ohne Absprache mit dem Vermieter in der Mietwohnung arbeitet, riskiert den fristlosen Rauswurf. Denn der Vermieter muss nur in einem engen Rahmen dulden, dass Mieter daheim ihren Beruf ausüben. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, wegen welchen Tätigkeiten Mieter vor die Tür gesetzt werden können.

Solo-Jobs meist unproblematisch

Generell gilt nach der Entscheidung der Richter: Ohne Vereinbarung mit dem Vermieter sind ausschließlich Jobs in einer Mietwohnung erlaubt, durch die "keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung" (Az.: VIII ZR 213/12).

Viele Vermieter fürchten sonst eine stärkere Abnutzung der Wohnung oder gar Geldstrafen durch die Stadtverwaltung, wenn in dem Wohngebiet die Vermietung gewerblicher Räume gar nicht gestattet ist. Unproblematisch sind nach BGH-Definition hingegen Tätigkeiten "ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr", die der Mieter "in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise" ausübt.

Lehrer darf Unterricht vorbereiten

Alle darüber hinaus gehenden beruflichen Aktivitäten muss der Vermieter nicht ohne vorherige Absprache akzeptieren. Ohne ausdrückliche Erlaubnis gestattet seien etwa die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit eines Angestellten oder die Tätigkeit eines Schriftstellers, heißt es in der Entscheidung. Auch dürften in einer Mietwohnung Geschäftsfreunde empfangen und bewirtet werden.

In dem konkreten Fall bestätigte das Gericht die fristlose Kündigung eines Musiklehrers, der ab 2006 jahrelang in einer Mietwohnung, in der er mit seiner Mutter lebte, Gitarrenschüler unterrichtet hatte. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2011 wollte der Gitarrenlehrer das Mietverhältnis übernehmen.

Lärm störte Hausfrieden

Der Vermieter jedoch kündigte ihm fristlos. Es habe keine Abmachung bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Mieters gegeben. Der Lärm in den Gitarrenstunden habe den Hausfrieden in unzumutbarer Weise gestört und für Streit unter den Mietern gesorgt, begründete der BGH laut Urteil den Rauswurf.

Mehrfach habe er vom dem Mieter verlangt, das Unterrichten in der Wohnung zu beenden, der hätte diese Aufforderungen jedoch ignoriert. Dem Urteil zufolge unterrichtete der Gitarrenlehrer an drei Werktagen in der Woche zehn bis zwölf Schüler. Das wertete das Gericht als "vertragswidrige geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr", für die es zwischen den Parteien keine Vereinbarung gebe. Der Vermieter müsse dies nicht dulden, die Kündigung sei zulässig.

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21.08.2013, 08:29 Uhr | t-online.de - sia

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