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Umbau in der Mietwohnung: Wann der Vermieter zustimmen muss

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Umbau in der Mietwohnung

Der Vermieter muss fast immer zustimmen

26.08.2013, 13:42 Uhr | t-online.de - sia, mit dpa-tmn

Umbau in der Wohnung: Über größere Maßnahmen dürfen Mieter meist nicht selbst entscheiden (Quelle: imago)

Umbau in der Wohnung: Über größere Maßnahmen dürfen Mieter meist nicht selbst entscheiden (Quelle: imago)

Wände herausreißen, neuen Boden verlegen: Die Mietwohnung nach den eigenen Vorstellungen umgestalten - das kann für Ärger sorgen. Umbaumaßnahmen erfordern nämlich meist die Zustimmung des Vermieters. Und das betrifft nicht nur alle Formen baulicher Anpassungen und Eingriffe in die Bausubstanz, sondern auch optische Veränderungen, erklärte Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB), im Gespräch mit t-online.de.

Einbauküche meist unproblematisch

Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder entfernt werden können, dürfen laut DMB aber ohne Zustimmung durchgeführt werden. Unter diese Regelung fiele laut Ropertz etwa eine Einbauküche, die der Mieter beim Auszug wieder mitnimmt, oder eine transportable Duschkabine fürs Bad, die sich ebenfalls beim Auszug entfernen ließe.

Auch ein neues Wohnungstürschloss können Mieter ohne Erlaubnis einbauen. Ebenso dürfen sie ein Hochbett aufstellen, das Waschbecken oder die Toilette austauschen beziehungsweise einen Türspion einbauen, so der DMB. Auch nach Herzenslust Dübeln ist erlaubt: So dürfen Ropertz zufolge Regale angenagelt und Badezimmer-Zubehör angebracht werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das gehöre zum Einrichten einer Wohnung.

Vorsicht bei Balkon-Verkleidungen

Nicht ganz so eindeutig ist die Lage bei Balkonverkleidungen. Bei einem auf eine Straße ausgerichteten Balkon ist nach den Angaben die umliegende Fassadengestaltung von Bedeutung, der Vermieter muss vor einer Verschönerungsaktion nach seinen Vorstellungen gefragt werden.

Führe der Balkon aber etwa auf einen als Parkplatz genutzten Hinterhof hinaus, und auch die Balkonverkleidungen der Nachbarn seien in unterschiedlichen Stilen gehalten, dürfe der Mieter selbst entscheiden, erläuterte Ropertz.

Zusätzliche Steckdosen absprechen

Ein Wörtchen mitzureden haben Vermieter beim Anbringen zusätzlicher Steckdosen. Befände sich jedoch beispielsweise nur eine Steckdose in einem Zimmer und der Mieter wolle Steckdosenleisten und Verlängerungskabel vermeiden, werde das kaum auf Ablehnung stoßen, meinte der DMB-Sprecher.

Streit zwischen Mieter und Vermieter gibt es immer wieder um den Bodenbelag. Generell gilt: Der Mieter mietet die Wohnung stets mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darin liegenden Boden. Nach etwa zehn Jahren könne man davon ausgehen, dass ein Belag verschlissen sei und damit erneuert werden müsste, so Ropertz.

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Zankapfel Bodenbelag: Mieter hat wenig Rechte

Sei aber etwa ein Teppich von vornherein alt gewesen und vor Einzug nicht vereinbart worden, diesen zu ersetzen, hat der Mieter demnach auch keinen Anspruch auf einen neuen. Allenfalls kann er dem Sprecher zufolge dem Vermieter vorschlagen, selbst einen neuen Boden zu verlegen und über einen Zuschuss verhandeln. Der Vermieter darf in dem Fall aber verlangen, dass etwa ein Wechsel von Teppichboden auf Parkett oder Laminat fachmännisch vorgenommen wird.

Genehmigen muss der Vermieters einen Umbau, wenn dieser für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu der Wohnung erforderlich sind und der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat. Allerdings darf der Vermieter die Einwilligung auch dann verweigern, wenn seine eigenen entgegenstehenden Interessen oder die der anderen Mieter überwiegen. So kann er den zum Einbau eines Treppenlifts verbieten, wenn dieser die Nutzung der Treppe durch die anderen Mieter erheblich einschränkt.

Vermieter darf Rückbau verlangen

Unabhängig davon, welche Umbauten der Mieter durchführen will, kann der Vermieter seine Befürwortung immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, diese bei einem Auszug zurückzubauen. Zusätzlich kann der Vermieter fordern, dass der Mieter ihm eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes leistet.

26.08.2013, 13:42 Uhr | t-online.de - sia, mit dpa-tmn

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