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Hoffnung für Mieter: Bei Zahlungsrückstand greift die Schonfrist


Hoffnung für säumige Mieter
Bei Zahlungsrückstand greift die Schonfrist

Von dpa-tmn, t-online
20.05.2014Lesedauer: 1 Min.
Säumige Mieter genießen eine Schonfrist zum ZahlungsausgleichVergrößern des BildesSäumige Mieter genießen eine Schonfrist zum Zahlungsausgleich (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Bei zu großen Zahlungsrückständen riskieren Mieter die Kündigung ihrer Wohnung. Hoffnung gibt es aber dennoch: Wenn sie die Rückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung vollständig ausgleichen, wird das Mietverhältnis fortgesetzt.

Zieht der Mieter ohne erneute Kündigung dennoch aus, muss er die Miete für die Wohnung allerdings zunächst weiter zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 184/13) weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

Ausdrückliche Erklärung erforderlich

In dem verhandelten Fall war ein Mieter in Zahlungsverzug geraten. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin. Der Mieter zahlte wenige Tage nach Erhalt der Kündigung den ausstehenden Betrag nach. Allerdings zog er dann aus der Wohnung aus und zahlte auch keine Miete mehr. Der Vermieter kündigte daraufhin erneut, wollte aber die ausstehende Miete für rund drei Monate haben.

Vor Gericht hatte der Vermieter Erfolg: Das Mietverhältnis habe bis zur zweiten Kündigung des Vermieters fortbestanden, erklärten die Richter. Denn der Mieter habe seinen Zahlungsrückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen. Dass er nicht an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert gewesen sei, hätte der Mieter ausdrücklich erklären müssen. Dies sei aber nicht geschehen.

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