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Fehler in Mietverträgen können nur einvernehmlich korrigiert werden


Mietverträge nur gemeinsam korrigieren

Von dpa-tmn
08.09.2014Lesedauer: 1 Min.
Hat sich ein Fehler in den Mietvertrag geschlichen, müssen beide Vertragsparteien der nachträglichen Korrektur zustimmenVergrößern des BildesHat sich ein Fehler in den Mietvertrag geschlichen, müssen beide Vertragsparteien der nachträglichen Korrektur zustimmen (Quelle: dpa-bilder)
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Die 65 qm große Wohnung ist versehentlich mit 56 qm im Mietvertrag angegeben worden? Bei der Miete ist dem Vermieter ein Fehler unterlaufen und sie ist höher als vereinbart? Dumm gelaufen, heißt es dann im Zweifel für eine der Vertragsparteien, wenn sie den Fehler nicht vor Unterzeichnung des Vertrages feststellt. Denn fehlerhaft ausgefüllte Mietverträge können nur einvernehmlich korrigiert werden.

Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Das gilt selbst dann, wenn es sich um offensichtliche Zahlendreher bei Miethöhe oder Wohnungsgröße handelt.

Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf die Korrektur eines solchen Fehlers einigen, kann der Vermieter den Vertrag eventuell anfechten. Das muss aber sofort erfolgen, nachdem der den Fehler erkannt hat. Außerdem muss der Vermieter hierfür nachweisen, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und er den Vertrag unter diesen Bedingungen nicht unterzeichnet hätte.

Neuer Mietvertrag wird geschlossen

Nach einer erfolgreichen Anfechtung schließen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag. Dieser neue Vertrag kann gegenüber dem ursprünglichen Mietvertrag auch weitere Änderungen aufweisen. Sollte der Mieter mit den neuen Vertragskonditionen nicht einverstanden sein, muss er aus der Wohnung ausziehen. Allerdings muss ihm der Vermieter in diesem Fall die Umzugskosten ersetzen.

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