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Bundessozialgericht: Hartz IV-Empfänger müssen Kindesunterhalt zahlen

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Hartz IV-Empfänger müssen Kindesunterhalt zahlen

18.03.2009, 08:45 Uhr | oca, dpa-AFX, AFP, dapd, t-online.de

Jobcenter dürfen Unterhalt für Kinder von Hartz IV abzweigen Jobcenter dürfen Unterhalt für Kinder von Hartz IV abzweigen Zahlen Arbeitslose keinen Unterhalt für ihre Kinder, müssen sie unter Umständen mit weniger Hartz IV auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) für die unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder abzweigen kann (Az. B 14 AS 43/07 R).

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Gericht gab der 17-jährigen Klägerin Recht

Dabei dürfe das Jobcenter nicht ohne Weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle - Sie legt den Kindesunterhalt für minderjährige Kinder fest - als Berechnungsgrundlage heranziehen, so die Kasseler Richter. Bundesweit sei dies aber noch gängige Praxis. Mit dem Urteil hat das BSG der heute 17-jährigen Klägerin aus Karlsruhe Recht gegeben. Ihr Vater kam seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Daraufhin beantragte sie, dass ein Teil seines Alg II als Unterhaltsleistung für sie abgezweigt wird.

Selbstbehalt muss bleiben

Das Jobcenter entschied jedoch, dass dem Arbeitslosen sein Selbstbehalt auch bei einer verschärften Unterhaltspflicht bleiben müsse. Dieser betrage hier nach der Düsseldorfer Tabelle 770 Euro. Da das Alg II diesen Betrag nicht erreiche, dürfe auch nichts abgezweigt werden.

Jobcenter muss Unterhalt neu berechnen

Der 14. Senat entschied allerdings, dass das Jobcenter den Unterhalt neu berechnen muss. Die Düsseldorfer Tabelle sei nicht automatisch Maßstab für den Selbstbehalt. Die Behörde müsse im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose Unterhaltszahlungen leisten kann.

Anrechnung von Schüler-Bafög auf das ALG II

In einem weiteren Verfahren entschied der Senat, inwieweit das Schüler-Bafög beim Alg II angerechnet werden kann. Danach wird die Ausbildungsunterstützung zwar grundsätzlich als Einkommen gewertet, das Jobcenter müsse aber ausbildungsbedingte Ausgaben berücksichtigen. Dabei dürfe es eine nachvollziehbare Pauschale ansetzen, die die Ausbildungskosten abdecke.

Verletztenrente bei Ex-NVA-Soldaten anzurechnen

Außerdem urteilte das BSG, dass die Verletztenrente von ehemaligen wehrpflichtigen NVA-Soldaten anders als bei Bundeswehrsoldaten voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden kann. Nicht jede Ungleichbehandlung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz.

Soldatenversorgung wird nicht auf Alg II angerechnet

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der 1947 geborene Kläger aus Jena als Wehrpflichtiger in der DDR 1971 eine dauernde Lärmschwerhörigkeit erlitten. Die Wehrdienstbeschädigung wurde als Arbeitsunfall gewertet und ihm eine Verletztenrente zugesprochen. Als er 2006 Alg II erhielt, wurde ihm die Verletztenrente voll als Einkommen angerechnet. Der Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung. Wehrpflichtige der Bundeswehr erhalten nach einem Dienstunfall zwar keine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber Entschädigungsleistungen im Rahmen der Soldatenversorgung. Diese wird nicht voll auf das Alg II angerechnet.


Kläger wollte Gleichstellung

Der Kläger meinte, dass Soldaten in Ost und West gleichgestellt werden müssten. Auch der Petitionsausschuss des Bundestages hatte eine entsprechende Regelung ohne Erfolg angemahnt. Das BSG stimmte dem wegen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht zu. Die genauen Entscheidungsgründe sollen im schriftlichen Urteil veröffentlicht werden. (Aktenzeichen Verletztenrente: B 14 AS 15/08 R; Aktenzeichen Unterhalt: B 14 AS 34/07 R; Aktenzeichen Bafög: B 14 AS 61, 62 und 63/07 R)

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Quelle: oca, dpa-AFX, AFP, dapd, t-online.de

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