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BGH: Alleinerziehende muss notfalls Vollzeit arbeiten

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BGH: Alleinerziehende muss notfalls Vollzeit arbeiten

02.08.2011, 16:03 Uhr | dapd, dapd, t-online.de

BGH-Urteil belastet alleinerziehende Mütter (Foto: imago) (Quelle: imago)

BGH-Urteil belastet alleinerziehende Mütter (Foto: imago) (Quelle: imago)

Geschiedene Alleinerziehende mit einem Schulkind müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, wenn für das Kind eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XII ZR 94/09). Auf getrennt lebende Mütter mit Kindern kommen damit höhere Belastungen zu.

Die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann keinen Unterhalt mehr an die Kindesmutter bezahlen und erhob Abänderungsklage. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lehnten diese Klage ab.

Untere Instanzen betonten die Mehrbelastung

Es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse, hieß es. Weiter stellten die Gerichte darauf ab, dass die Tochter mehr als zwei Jahre lang in einer Pflegefamilie gelebt hatte, bevor sie wieder von ihrer Mutter betreut wurde. Deshalb sei ein abrupter Übergang in einen Ganztagsjob auch aus kindbezogenen Gründen nicht zu verlangen.

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 (Quelle: t-online.de)

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Betreuung muss nicht durch die Mutter erfolgen

Diese Urteile hob der Familiensenat des BGH auf und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe "keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so die Karlsruher BGH-Richter. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer "überobligatorischen Belastung" der Mutter führen könnte. Denn das könne "nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse" begründet werden.

Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.

Quelle: dapd, dapd, t-online.de

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