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Urteil: Kein Dauer-Arbeitsplatz für Leiharbeiter

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Urteil: Keine Dauerbeschäftigung für Leiharbeiter

18.02.2013, 10:18 Uhr | dpa-tmn

Richter stoppen Leiharbeit auf einem Dauerarbeitsplatz (Quelle: dpa)

Auch am Bau werden viele Leiharbeiter eingesetzt (Quelle: dpa)

Warnschuss für viele Unternehmen: Dauerarbeitsplätze dürfen nicht mit Leiharbeitern besetzt werden. Plant der Arbeitgeber dies, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 4 TaBV 1163/12).

Arbeitsplatz auf Dauer

Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

In dem Fall plante eine Firma, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch, den Einstellungen zuzustimmen. Daraufhin strebte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats an.

Gericht: Leiharbeit nur vorübergehend

Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens auf Zustimmungsersetzung zurück. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzwidrig seien. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach dem AÜG nur vorübergehend. Leiharbeitnehmer dürften deshalb nicht auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden.

18.02.2013, 10:18 Uhr | dpa-tmn

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