18.02.2013, 10:18 Uhr | dpa-tmn
Warnschuss für viele Unternehmen: Dauerarbeitsplätze dürfen nicht mit Leiharbeitern besetzt werden. Plant der Arbeitgeber dies, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 4 TaBV 1163/12).
Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
In dem Fall plante eine Firma, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch, den Einstellungen zuzustimmen. Daraufhin strebte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats an.
Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens auf Zustimmungsersetzung zurück. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzwidrig seien. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach dem AÜG nur vorübergehend. Leiharbeitnehmer dürften deshalb nicht auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden.
18.02.2013, 10:18 Uhr | dpa-tmn
Kommentare
/ 41Top Partner
Diesen Artikel...
Diese Männer zeigen Zivilcourage und greifen ein. zum Video
Hier zeigt der Postbote Dave Jackson in Colorado echten Körpereinsatz. mehr
Für mehr Sicherheit, Schnelligkeit und Komfort. Zum Download
Tablet-PCs in verschiedenen Größen von allen Topmarken - jetzt zu Knallerpreisen bei eBay.de.
7 Flaschen Aurora + 2 Weingläser nur 49,- € statt 91,20 €. Jetzt zugreifen auf Hawesko.de.
Mit Tiefpreisgarantie: Patronen für Canon-, Epson- und HP-Drucker. bei druckerzubehoer.de