14.03.2013, 08:13 Uhr | dpa, t-online.de
Zeitarbeitern steht die gleiche Entlohnung zu wie der Stammbelegschaft, wenn ihre Verleihfirma keinen gültigen Tarifvertrag hat - jedenfalls theoretisch. Praktisch müssen sie ihre Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen anmelden - in der Regel drei Monate - wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wollen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5AZR 954/11). Geklagt hatten Zeitarbeiter aus Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen, die Verträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) unterzeichnet hatten. Wegen Verjährungsfristen und Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen dürfte es für viele schwer werden, tatsächlich Geld zu bekommen.
Die CGZP hatte als Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Tarifverträge mit den niedrigsten Löhnen in der Zeitarbeit ausgehandelt. Deren Bestimmungen hatte das Gericht bereits 2010 und 2012 in Grundsatzentscheidungen für nichtig erklärt. Nun entschieden die Richter im zweiten Schritt über die praktischen Konsequenzen ihrer Urteile für Tausende Zeitarbeiter mit entsprechenden Verträgen.
Die Bundesrichter mussten klären, welche Verjährungsfristen und arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln bei der Forderung der Zeitarbeiter nach Lohnnachzahlungen gelten. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Beschäftigte, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, Anspruch auf gleiche Bezahlung und Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaften. Allerdings müssen sie das einklagen, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
Betroffen von den Verträgen waren nach Schätzungen des Arbeitsrechtlers Peter Schüren von der Universität Münster bundesweit etwa 200.000 Zeitarbeiter. Vergleichsweise wenige von ihnen seien vor Gericht gezogen.
"Ein großer Teil der Ansprüche auf Lohnnachzahlungen ist verloren über die dreijährige Verjährungsfrist", sagte Schüren der Nachrichtenagentur dpa nach dem Urteil. Ein weiterer erheblicher Teil der Ansprüche sei kaum noch durchsetzbar, weil die Arbeitgeber zur Sicherheit in vielen Arbeitsverträgen dreimonatige Verfallsfristen für Nachforderungen eingebaut hätten. "Nur ein kleiner Teil der Leiharbeiter mit CGZP-Tarifen kann angesichts dieser Rechtsprechung seine Ansprüche durchsetzen", sagte Schüren.
Der Anwalt der Verleihfirma, bei der die Klägerin aus Brandenburg beschäftigt war, hatte im Prozess rückwirkende Nachzahlungen abgelehnt. Sein Argument: Die Tarifunfähigkeit der CGZP und die Konsequenzen für höhere Lohnforderungen von Zeitarbeitern könnten nur für die Zukunft gelten.
Die Bundesarbeitsrichter hatten die CGZP vor zwei Jahren praktisch aus dem Tarifgeschehen genommen. Die CGZP hatte nach früheren Angaben seit 2003 Tarifverträge mit bundesweit über 1000 zumeist kleinen Personaldienstleistern geschlossen.
Geklagt hatte nun unter anderem eine ehemalige Zeitarbeiterin aus Brandenburg. Ihr Anwalt sagte, seine Mandantin habe als Zeitarbeiterin nach CGZP-Tarif 6,15 Euro brutto pro Stunde erhalten, nach ihrer Übernahme durch die Firma seien es für die gleiche Arbeit 12,84 Euro gewesen.
Seine Mandantin, die als Montagearbeiterin eingesetzt war, verlangte eine Nachzahlung von 16.285 Euro für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010. Ihre Klage blieb allerdings erfolglos - sie hatte die Verfallsfrist für ihre Ansprüche von drei Monaten nicht eingehalten.
14.03.2013, 08:13 Uhr | dpa, t-online.de
Kommentare
/ 52Top Partner
Diesen Artikel...
Diese Männer zeigen Zivilcourage und greifen ein. zum Video
Hier zeigt der Postbote Dave Jackson in Colorado echten Körpereinsatz. mehr
Für mehr Sicherheit, Schnelligkeit und Komfort. Zum Download
Unabhängig und anonym vergleichen und Geld sparen. Vergleich starten
Tablet-PCs in verschiedenen Größen von allen Topmarken - jetzt zu Knallerpreisen bei eBay.de.
7 Flaschen Aurora + 2 Weingläser nur 49,- € statt 91,20 €. Jetzt zugreifen auf Hawesko.de.
Mit Tiefpreisgarantie: Patronen für Canon-, Epson- und HP-Drucker. bei druckerzubehoer.de