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Urteil: Bei Mobbing am Arbeitsplatz muss Opfer Schikanen belegen


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Mobbing: Das Opfer muss die Schikanen belegen

dpa, t-online.de - sia

Aktualisiert am 22.05.2013Lesedauer: 2 Min.
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Mobbingopfer sollten die Schikanen im Job sorgfältig protokollierenVergrößern des Bildes
Mobbingopfer sollten die Schikanen im Job sorgfältig protokollieren (Quelle: imago/blickwinkel)

Wollen Arbeitnehmer sich vor Gericht gegen Schikanen am Arbeitsplatz wehren und Schmerzensgeld einklagen, müssen sie ihre Mobbing-Vorwürfe belegen können. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines Pflegers entschieden (Az.: 11 Sa 731/11), der sich im Job gemobbt fühlte.

Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Der heute 48-jährige Pfleger war von 1999 bis 2010 als examinierter Krankenpfleger in Teilzeit bei dem Unternehmen tätig. Er hatte in dem Verfahren angegeben, Kollegen hätten ihn etwa als unentschuldigt fehlend ins Gruppenbuch eingetragen, obwohl er sich krankgemeldet hatte.

Streit um Dienstplan und Arbeitskontrollen

Der Mann kündigte seinen Job schließlich selbst fristlos. Zur Begründung gab er laut dem Urteil an, er sei durch Mobbing am Arbeitsplatz krank geworden. Streit hatte es offenbar vor allem um den Dienstplan und sogenannte Arbeitskontrollen gegeben, zudem erklärte der 48-Jährige, er sei "aktiv und passiv in seiner Arbeit und in seiner Person ignoriert worden".

Der Pfleger habe unter Depression, Abgeschlagenheit, Erschöpfung, Hautausschläge, Hand- und Fußekzem gelitten und erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenleben mit seiner Familie gehabt, heißt es in der Entscheidung. Vor Gericht forderte er von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld. Zu diesem Zweck forderte er auch die Herausgabe der Unterlagen einer Detektei, die ihn observiert hatte.

Detektiv hatte Kläger überwacht

Der Arbeitgeber hatte den Detektiv beauftragt, weil er Zweifel an der Krankmeldung des Mitarbeiters hegte. Der private Ermittler befestigte einen GPS-Sender am Auto des Pflegers und fand auf diese Weise heraus, dass der Mann während der Krankschreibung auf einer Baustelle gearbeitet hatte. Die Rechnung der Detektei betrug mehr als 27.000 Euro.

Gemobbter muss Anspruch begründen

Die Mainzer Richter entschieden, dass der Pfleger keinen Anspruch auf Auskünfte über die Ermittlungen der Detektei hat. Das Unternehmen müsse weder die Detektei nennen noch entsprechende Unterlagen herausgeben. Es gehe dem vermeintlich Gemobbten allein um seinen Entschädigungsanspruch. Diesen wolle er mit den Informationen weiter begründen.

Das Gericht befand jedoch, er müsse das Mobbing zuvor nachweisen. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmens, die Gegenseite mit Tatsachen zu versorgen, um deren Antrag eventuell schlüssig zu machen. Aus den Vorfällen ließe sich nicht der Schluss ziehen, der Pfleger sei systematisch schikaniert und diskriminiert worden. Damit schmetterten die Richter den Antrag auf Schmerzensgeld ab.

Ist der Vorwurf bewiesen, haftet der Chef

Grundsätzlich gilt: Bei nachgewiesenem Mobbing haftet der Chef – auch wenn er nicht selbst der Intrigant war. Es reicht, dass er die Missstände in seinem Betrieb nicht unterbunden hat. Allerdings muss das Opfer vorher darauf aufmerksam gemacht haben und dem Arbeitgeber eine Frist einräumen, um den Psychospielen ein Ende zu bereiten.

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