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Laktoseintoleranz sorgt nicht automatisch für höheres Hartz IV


Beruf & Karriere
Hartz IV nicht automatisch höher wegen Laktoseintoleranz

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 05.07.2013Lesedauer: 1 Min.
Selbst wenn laktosefreie Produkte teurer sind, zahlt ein Vegetarier grundsätzlich weniger für Nahrungsmittel, befand das GerichtVergrößern des BildesSelbst wenn laktosefreie Produkte teurer sind, zahlt ein Vegetarier grundsätzlich weniger für Nahrungsmittel, befand das Gericht (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Hartz-IV-Bezieher mit Laktose-Intoleranz haben Anspruch auf höhere Leistungen - aber nicht automatisch. Grundsätzlich soll das Arbeitslosengeld II die Kosten für die Ernährung abdecken. Müssen Empfänger sich aus medizinischen Gründen speziell ernähren, kann sich der Anspruch also erhöhen. Für einen Vegetarier mit Laktose-Intoleranz ergibt sich allerdings kein Mehrbedarf. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 AS 291/10).

Der Fall: Ein Empfänger von Hartz IV war Vegetarier. Beim Jobcenter meldete er Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung für den Kauf von Milchersatzprodukten an, da bei ihm eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt worden sei. Das Landessozialgericht beauftragte daraufhin einen Ernährungsberater.

Begründung: Vegetarier leben im Vergleich günstiger

Das Ergebnis: Ein Vegetarier habe gegenüber Nicht-Vegetariern grundsätzlich geringere Ausgaben, da er auf Fleisch und Fisch verzichte. Voraussetzung sei allerdings, dass er nur die preiswertesten Lebensmittel verwende.

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage des Mannes ab. Er könne nicht verlangen, so gestellt zu werden wie ein Leistungsempfänger, der keinen Milchzucker verträgt, sich aber nicht-vegetarisch ernährt. Denn bei der Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs komme es allein darauf an, welche Kosten dem Betroffenen tatsächlich entstünden. Dass Laktose-Intolerante bei nachgewiesenen Mehrkosten für Ernährung mehr Geld bekommen können, hatte das Bundessozialgericht im Februar entschieden (Az.: B 14 AS 48/12 R).

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