Klage gegen Altersstaffelung
Gericht: Mehr Urlaub für Ältere ist zulässig09.09.2013, 11:01 Uhr | t-online.de - sia
Mehr Urlaubstage für ältere Mitarbeiter - das ist arbeitsrechtlich durchaus zulässig (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Älteren Mitarbeitern darf der Chef einen längeren Jahresurlaub zugestehen als den jüngeren Kollegen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Nach dem Urteil stellt der Mehrurlaub keine Diskriminierung dar (Az.: 6 Sa 709/11). Die Richter ließen damit einen jüngeren Mann abblitzen, der sich benachteiligt fühlte.
In dem verhandelten Fall gewährte ein Unternehmen seinen Beschäftigten über 58 Jahren zwei Tage mehr Urlaub pro Jahr als den Kollegen unterhalb dieser Altersgrenze. Genauer: Ohne individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag über einen höheren Jahresurlaub erhielten ältere Mitarbeiter 36 Arbeitstage Jahresurlaub, die übrigen lediglich 34 Tage.
Ein heute 53-jähriger Kollege war bei der Firma seit 1994 angestellt und in der Produktion tätig. Er sah in der Regelung eine Benachteiligung jüngerer Angestellter und klagte gegen die vermeintliche Altersdiskriminierung. Er argumentierte dem Urteil zufolge, um diese zu beseitigen, stünden sämtlichen Arbeitnehmern jährlich 36 Urlaubstage zu.
Seiner Ansicht nach benötigen ältere Mitarbeiter im Produktionsbetrieb keine längere Erholungsphasen. Das Bundesurlaubsgesetz unterscheide nicht nach körperlicher Anstrengung. Auch sah der 53-Jährige keinen Grund dafür, warum ausgerechnet mit 58 Jahren ein erhöhtes Erholungsbedürfnis eintreten sollte.
Jüngere Menschen seien durch Familie und Beruf sogar noch stärker beansprucht als Ältere. Wegen der Diskriminierung durch die Urlaubs-Altersstaffelung forderte er eine Entschädigung von mindestens 2000 Euro.
Das Unternehmen hingegen erklärte, es komme mit dem Mehrurlaub lediglich seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber Personen nach, die im Produktionsbetrieb körperlich schwere Arbeit leisteten. Nach der Lebenserfahrung brauchten ältere Arbeitnehmer in dem Fall übers Jahr betrachtet längere Erholungszeiten als Jüngere. Zwei Zusatzurlaubstage seien daher angemessen.
Die Richter kippten die Klage. Sie befanden der Entscheidung zufolge, es liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Europäische Union sehe in ihren Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen als ältere Arbeitnehmer Arbeitskräfte über 55 Jahre an. Das Bundesarbeitsgericht verweise in dem Sinne auf eine Grenze des vollendeten 50. Lebensjahres (Az.: 9 AZR 529/10).
Über 58-Jährige seien also in jedem Fall ältere Mitarbeiter. Der zusätzliche Urlaub solle sicherstellen, dass diese Altersgruppe arbeitsfähig bleibt. Es entspreche arbeitsmedizinischer Einschätzung, dass "langdauernde physische Überforderung" und "chronischer Zeitdruck" zu den "Killern" älterer Mitarbeiter zählen, heißt es in dem Urteil.
Die Tätigkeit in dem Produktionsbetrieb erfolge unter körperlicher Anstrengung und Ermüdung sowie im Rahmen von prämienbezogenem Zeit- und Qualitätsdruck. Das lasse an der physischen und psychischen Belastung "keinen nennenswerten Zweifel", entschied das Gericht. Die Verlängerung des Jahresurlaubs sei ein bewährtes Mittel zum Schutz der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.
09.09.2013, 11:01 Uhr | t-online.de - sia
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