t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesArbeitsmarkt

Hartz-IV-Empfänger darf seine Erbschaft im Nachtclub verprassen


Jobcenter unterliegt vor Sozialgericht
Hartz-IV-Empfänger darf Erbe im Nachtclub verjubeln

Von t-online
Aktualisiert am 29.07.2014Lesedauer: 2 Min.
Hartz-IV-Empfänger verprasst sein Erbe im Bordell - das hat aber keinen Einfluss auf die staatlichen Leistungen.Vergrößern des BildesHartz-IV-Empfänger verprasst sein Erbe im Bordell - das hat aber keinen Einfluss auf die staatlichen Leistungen. (Quelle: dpa-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Ein ehemaliger Hartz-IV-Empfänger hatte 16.000 Euro geerbt und das Geld in einem Nachtclub auf den Kopf gehauen. Daraufhin erhielt er erneut staatliche Unterstützung. Die sei ihm auch nicht zu verwehren, wenn das Geld für Nachtclubtänzerinnen aufgewendet wurde, entschied das Sozialgericht in Heilbronn (Az.: S 9 AS 217/12).

Der 1955 geborene Kläger hatte im März 2009 gut 16.000 Euro geerbt und daraufhin allein davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Dabei gab er nach eigenen Angaben einen Großteil für eine Nachtclubtänzerin sowie das "Knüpfen von Beziehungen" aus. Im Dezember desselben Jahres war das Geld weg und der Mann beantragte erneut Hartz IV, was ihm das Heilbronner Jobcenter auch bewilligte.

Im Oktober 2011 bekam der Mann Post vom Jobcenter, worin die "grobe Fahrlässigkeit" bei der Minderung seines Vermögens beanstandet wurde. Laut Bescheid sei er "deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet". Im selben Bescheid hieß es weiter "da der Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen Sie jedoch künftig nach dem SGB II bzw. SGB XII abhängig machen würde, ist von der Rückzahlung (...) abzusehen."

Hartz-IV-Empfängern steht "Schonvermögen" zu

Gegen diesen Bescheid klagte der Mann - mit Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat den Bescheid aufgehoben. Er sei nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich, weil auch nach mehrmaligem Lesen nicht verständlich sei, was das Jobcenter habe entscheiden wollen. So solle der Kläger einerseits "zum Ersatz verpflichtet" werden, andererseits werde aber von der Rückzahlung "abgesehen" beziehungsweise hierauf "verzichtet".

Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Mann stehe ein Vermögensfreibetrag von knapp 9000 Euro zu, sogenanntes "Schonvermögen". Diesen Betrag hätte er sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können. Ein Ausgeben dieses Betrages könne daher nicht sozialwidrig sein.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in den neun Monaten vom Erhalt der Erbschaft bis zum erneuten Bezug von Hartz IV mindestens notwendige Ausgaben zur Lebenshaltung in Höhe von 8000 Euro hatte.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website