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Vergleich im Streit um verfallene Urlaubstage

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Bundesarbeitsgericht

Streit um verfallene Urlaubstage beigelegt

06.08.2013, 14:11 Uhr | dpa-tmn, dpa

Wenn am Endes des Jahres noch Urlaub übrig ist, dürfen Arbeitnehmer ihn in Ausnahmefällen in das folgende Jahr "mitnehmen" (Quelle: imaogo/chromorange)

Wenn am Endes des Jahres noch Urlaub übrig ist, dürfen Arbeitnehmer ihn in Ausnahmefällen in das folgende Jahr "mitnehmen" (Quelle: imaogo/chromorange)

Urlaub - für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese Tage wegen einer verpassten Frist verfallen. Genau das passierte einem Rettungssanitäter, er verlor den Anspruch auf 29 Erholungstage und zog deshalb vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich höchstpersönlich des Falls angenommen. Das Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Sie seien einem Vorschlag des Gerichts gefolgt, wonach der Mann nun für weitere dreizehn Tage zusätzlich finanziell entschädigt werde, sagte der in Halle (Saale) ansässige Anwalt des Klägers, Hermann Gloistein.

Außerdem gebe es einen Pauschalbetrag für die Zinsen. Der Anspruch aus dem Jahr 2007 von zehn Urlaubstagen falle hingegen weg, da die Klage erst im Mai 2009 eingereicht worden sei, also mehr als 15 Monate später, erklärte Gloistein. So habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az.: C-214/10) entschieden, fügte der Jurist hinzu.

Wegen Krankheit kein Urlaub

In dem Fall ging es um einen Rettungssanitäter des Diakonischen Werks in Sachsen-Anhalt, der von August 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2009 krank war. Der Mann hatte einen kompletten Ausgleich für 59 Urlaubstage verlangt, die ihm aufgrund seines vertraglichen Anspruches von 30 Tagen im Jahr zustünden.

Dem Arbeitsvertrag zufolge verfällt aber der Urlaub bis Ende Juni des Folgejahres, selbst wenn er aus dienstlichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht angetreten wurde. Diese Regelung sei jedoch intransparent und damit unwirksam, argumentierte der Sanitäter.

Bereits in den Vorinstanzen war der Anspruch auf eine Entschädigung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bestätigt worden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hatten den Ausgleich für den gesetzlichen Mindesturlaub von insgesamt 36 Tagen anerkannt, weitergehende Ansprüche aber zurückgewiesen.

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Urlaub darf ausnahmsweise ins nächste Jahr "mitgenommen" werden

Wenn am Endes des Jahres noch Urlaub übrig ist, dürfen Arbeitnehmer ihn in das folgende Jahr ausnahmsweise mitnehmen, erklärt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. Das geht aber nur, wenn Mitarbeiter ihn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen im laufenden Jahr nicht nehmen können. Das kann etwa sein, weil in der Firma wegen eines besonders großen Auftrags außergewöhnlich viel zu tun ist.

Den übertragenen Urlaub müssen Angestellte allerdings spätestens bis Ende März des nächsten Jahres verbrauchen, laut Bundesurlaubsgesetz. Zum Beispiel müssen Urlaubsansprüche aus 2012 spätestens bis zum 31. März 2013 genommen werden. Machen Arbeitnehmer das nicht, verfallen die Urlaubstage.

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Sie greift, wenn ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht nehmen kann, weil er länger schwer erkrankt ist. In diesem Fall muss er seinen Anspruch erst bis zum 31. März des übernächsten Jahres einlösen. Urlaubsansprüche aus 2012 lassen sich in diesem Fall bis zum 31. März 2014 geltend machen.

06.08.2013, 14:11 Uhr | dpa-tmn, dpa

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