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Gewitterschaden nicht voreilig beheben lassen

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Gewitterschaden nicht voreilig beheben lassen

| mfu, sid, t-online.de

Gewitterschäden: Nicht immer zahlt die Versicherung (Foto: imago) Gewitterschäden: Nicht immer zahlt die Versicherung (Foto: imago)Beinahe keine Woche vergeht im Sommer in Deutschland, ohne das es zu schweren Gewittern kommt. Dafür verantwortlich ist nach Ansicht von Forschern der zunehmende Klimawandel. Viele Hauseigentümer sind gegen Gewitterschäden abgesichert. Aber Vorsicht, die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall.

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Gefährliche Überspannungsschäden

Die Schäden, die ein Gewitter anrichten kann, sind vielfältig: Taubeneiergroße Hagelkörner zerstören Dächer und Wintergärten. Gravierend sind auch die Schäden, die durch Blitzeinschlag entstehen. Bei einem Blitz fließen oft mehrere hundert Millionen Volt. Er kann im schlimmsten Fall zu einem Hausbrand führen. Gefürchtet sind auch die Überspannungsschäden, die Blitze bei elektronischen Geräten anrichten können, selbst wenn die Blitze gar nicht in unmittelbarer Nähe einschlagen sind.

Informationspflichten beachten

Für Gewitterschäden kommen je nach Art des Schadens die Wohngebäude-, die Hausratversicherung oder die Brandversicherung auf. Dabei müssen die Geschädigten unbedingt darauf achten, die Versicherungen zu informieren. Vor allem aber muss vor der Reparatur oder dem Austausch von Geräten die Versicherung den entsprechenden Schaden begutachtet haben. Ansonsten muss die Assekuranz nicht für die Beseitigung der Schäden aufkommen.

Versicherter bleibt auf 3.466 Euro Schaden sitzen

So ging nach einem Urteil des Amtsgerichts München ein Mann, dessen Heizungsanlage bei einem Sommergewitter vermutlich einen Überspannungsschaden erlitt, leer aus. Zwar hatte er die Versicherung informiert, allerdings nahezu zeitgleich auch einen Reparaturservice beauftragt. Da die Versicherung weder den Schaden selbst, noch die ausgetauschten Teile begutachten konnte, verweigerte sie die Zahlung. Zu Recht, urteilte der zuständige Richter. (AG München, Az.: 281 C 15020/07) Die Folge: Der Versicherte muss die Reparaturkosten in Höhe von 3.466 Euro nun alleine tragen.

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Quelle: mfu, sid, t-online.de

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