13.05.2013, 10:20 Uhr | dpa
Vieldeutige und missverständlich formulierte "Effektenklauseln" zahlreicher Rechtsschutzversicherungen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Kunde könne kaum verstehen, was genau im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Aktien oder Fonds überhaupt versichert sei und was nicht, hieß es. Von dem Urteil sind neben vielen Anlegern auch Geschädigte der Lehman-Pleite betroffen. (Az.: IV ZR 84/12)
Das BGH- Urteil verpflichtet die Versicherer nicht dazu, Klagen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen künftig immer zu bezahlen. Vielmehr dürfen die Versicherer die entsprechenden Klauseln nicht mehr verwenden und müssen neue Formulierungen finden. 2009 hatte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anderslautende Musterklauseln aufgelegt, die nach Angaben des Verbandes bisher nicht alle Unternehmen übernommen haben. Diese unverbindlichen Musterregeln schließen die Finanzierung von Aktienklagen nach wie vor aus.
Der BGH gab mit seinem Urteil der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) recht, die zwei Rechtsschutzversicherungen verklagt hatte. Die umstrittenen Klauseln sahen keinen Deckungsschutz vor für Klagen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von "Effekten", also Aktien oder Anleihen. Das Gleiche galt für Beteiligungen an Kapitalanlagen, "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind". Die Vorinstanzen gaben den Verbraucherschützern zum Teil recht.
Die Verfahren angestoßen hatten Lehman-Geschädigte, deren Zertifikate im Zuge der Pleite der US-Bank Lehman Brothers wertlos geworden waren. Denn viele dieser Anleger hatten nach Angaben des BGH mit Hinweis auf die Klauseln keinen Rechtsschutz bekommen.
Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Dennoch dürften Lehman-Geschädigte nur noch in Ausnahmefällen von dem BGH-Urteil profitieren, sagte Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW. Zwar könnten Anleger von ihren Versicherungen mit Hinweis auf das BGH-Urteil Deckungsschutz verlangen. Aber seit dem Kauf der Lehman-Zertifikate sei in den meisten Fällen zu viel Zeit vergangen und die Schadenersatzansprüche seien damit verjährt.
13.05.2013, 10:20 Uhr | dpa
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