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Arbeitsrecht | Minusstunden bei Kündigung: Das sollten Sie wissen


Arbeitsrecht
Minusstunden bei Kündigung: Das sollten Sie wissen

t-online, Ines Richter

24.09.2023Lesedauer: 2 Min.
Vorhandene Überstunden können mit dem Gehalt verrechnet werden, wenn sie durch den Arbeitnehmer verursacht werden.Vergrößern des BildesMinusstunden darf Ihr Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht mit Ihrem Resturlaub verrechnen. (Quelle: pcess609/getty-images-bilder)

Hat ein Arbeitnehmer weniger als die vertraglich festgeschriebene Arbeitszeit geleistet, entstehen Minusstunden. Wie sieht es bei einer Kündigung aus?

Minusstunden können durch den Arbeitnehmer verursacht werden, wenn er die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht eingehalten und weniger gearbeitet hat. Sie entstehen, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, zu früh geht, die Pausen überzieht oder überhaupt nicht zur Arbeit erscheint.

Sie können nur nachgewiesen werden, wenn der Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führt und im Unternehmen ein Zeiterfassungssystem genutzt wird. Der Arbeitnehmer muss der Führung eines Arbeitszeitkontos zustimmen. Das kann im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt werden.

Was als Minusstunden bei einer Kündigung zählt

Damit Minusstunden bei einer Kündigung zählen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben ein Arbeitszeitkonto zur Erfassung der Arbeitszeit vereinbart.
  • Der Arbeitnehmer hat der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos zugestimmt.
  • Es gibt eine vertragliche Vereinbarung zum Abbau von Minusstunden.
  • Die Minusstunden wurden durch den Arbeitnehmer verursacht.

Durch Arbeitgeber verursachte Minusstunden

Minusstunden zählen bei einer Kündigung nicht, wenn sie durch den Arbeitgeber zu verantworten sind. Solche Minusstunden entstehen durch die Anordnung einer Fortbildung für den Arbeitnehmer, durch vorzeitige Schließung bei Saisonbetrieb aufgrund ausbleibender Kundschaft oder durch mangelnde Aufträge.

Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber von ihnen verursachte Minusstunden bei einer Kündigung nicht verrechnen dürfen. Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Paragraf 615. Urlaub, Krankheit oder gesetzliche Feiertage zählen nicht als Minusstunden.

Ausgleich von Minusstunden bei einer Kündigung

Sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer die selbst verschuldeten Minusstunden ausgleichen. Das ist nur möglich, wenn die Unterstunden durch ein Arbeitszeitkonto nachweisbar sind.

Haben Sie Minusstunden und wurde Ihnen gekündigt oder haben Sie selbst gekündigt, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, wie Sie sie ausgleichen. Sind Sie während der Kündigungsfrist nicht freigestellt, ist ein Ausgleich durch Überstunden möglich, wenn die Auftragslage das erlaubt.

Verrechnung von Minusstunden mit dem Gehalt

Wurden Sie während der Kündigungsfrist freigestellt oder ist ein Ausgleich der Minusstunden durch Überstunden nicht möglich, kann der Arbeitgeber die Unterstunden mit dem Gehalt verrechnen. Zuvor sollten Sie prüfen, wie viele Minusstunden Sie tatsächlich haben und ob die Minusstunden von Ihnen selbst verursacht wurden.

Der Arbeitgeber darf Ihnen die Minusstunden nicht ohne Absprache vom Gehalt abziehen. Hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Hat Ihnen der Arbeitgeber zu viel abgezogen, muss er Ihnen den entsprechenden Betrag zurückzahlen.

Keine Verrechnung mit Resturlaub möglich

Es ist ausdrücklich verboten, Minusstunden bei einer Kündigung mit einem noch bestehenden Resturlaub zu verrechnen. Unabhängig von Ihren Minusstunden können Sie noch vorhandenen Resturlaub bei einer Kündigung in Anspruch nehmen. Das Arbeitsrecht begründet das damit, dass Urlaub nicht rückwirkend genommen werden kann.

Verwendete Quellen
  • klugo.de: "Minusstunden bei Kündigung: So gehen Sie vor" (Stand: 17.03.2023)
  • rechtsanwaelte-arbeitsrecht-lw.de: "Minusstunden bei Kündigung" (Stand: 11.09.2023)
  • beratung.de: "Kündigung: Was passiert mit Minusstunden?" (Stand: 15.05.2021)
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