Laden ja, parken nein Neues Urteil: Privilegien für E-Autos mit Einschränkungen
Sonderprivilegien light: Fahrer von Elektroautos dürfen nur dann auf gesondert ausgezeichneten Parkflächen mit Ladesäule parken, wenn sie ihren Stromer auch tatsächlich aufladen.
Tun sie das nicht, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden, wie ein Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg (Az. 227 C 76/16, noch nicht rechtskräftig) zeigt.
Parken während des Ladevorgangs
Im verhandelten Fall hatte ein Fahrer seinen Wagen auf einem Doppel-Parkplatz speziell für E-Mobile abgestellt, an dem per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war.
Belegtes Kabel ist kein Grund für reines Parken
Das aber war dem Fahrer nicht möglich, weil das einzige mit seinem Modell kompatible Kabel belegt war. Der Mann ließ das Auto dennoch dort stehen. Als er einige Stunden später zurückkehrte, war der Wagen abgeschleppt worden – in den Augen der Richter völlig zu Recht.
150 Euro Abschleppkosten gerechtfertigt
Der Fahrer hatte die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht, da das Parken ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt war, erklären ARAG-Experten. Und so musste er die fälligen Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro tragen.