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Verkehrsrecht - Handy am Steuer: Telefon am Ohr oder nur Bart gekämmt?


Verkehrsrecht
Handy am Steuer: Telefon am Ohr oder nur Bart gekämmt?

Von dpa
19.03.2021Lesedauer: 1 Min.
Wer bei einer Verkehrskontrolle behauptet, statt dem Handy einen Kamm ans Ohr gehalten zu haben, sollte dies auch nachweisen können.Vergrößern des BildesWer bei einer Verkehrskontrolle behauptet, statt dem Handy einen Kamm ans Ohr gehalten zu haben, sollte dies auch nachweisen können. Andernfalls droht ein Bußgeld. (Quelle: Paul Zinken/dpa/ZB./dpa)
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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer ein Handy während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung nutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Behauptung, etwas anderes wie etwa eine Bartbürste genutzt zu haben, sollte nachweisbar sein. Ansonsten kann ein Gericht das als Schutzbehauptung werten. Das zeigt ein Urteil (Az.: 971 Owi 363 Js 72112/19) des Amtsgerichts Frankfurt, auf den dieArbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins(DAV) aufmerksam macht.

Am Steuer eines Omnibusses kam ein Mann in eine Kontrolle zur Feststellung von Handyverstößen. Die Polizei hatte Fotoaufnahmen gemacht, die den Fahrer mit einem weißen Gegenstand zeigten. Diesen hielt er mit der rechten Hand ans rechte Ohr. Im Gerichtsverfahren gab der Mann an, das Fahrzeug hätte gestanden, eben weil auch zu sehen wäre, dass er gar keine Hände am Lenkrad hatte. Er gab an, die Fotos zeigten ihn beim Kämmen seines Bartes mit einer weißen Bürste.

Das Gericht verhängte 180 Euro Geldbuße und wertete die Aussagen mit der Haarbürste als Schutzbehauptung. Die in der Verhandlung gezeigte Bürste unterschied sich von dem Gegenstand vom Foto. Zudem verblieb der Gegenstand auf den Fotos stets an gleicher Stelle. Doch wer kämmt, muss die Bürste nach unten oder auch zur Seite bewegen, was nicht zu erkennen wäre. Zudem ließ sich anhand einer genauen Analyse der Fotos feststellen, dass der Bus fuhr. In der Tatsache, dass er dabei seine Hände nicht am Steuer hatte, erkannte das Gericht unter Umständen den Anlass zu einer Überprüfung der Fahreignung.

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