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Reitsport: Vorsicht bei Reitbeteiligungen und Fremdreitern


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Reitsport: Vorsicht bei Reitbeteiligungen und Fremdreitern

am (CF)

Aktualisiert am 23.02.2012Lesedauer: 1 Min.
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Pferdehalter, die ihr Tier im Rahmen einer Reitbeteiligung zur Verfügung stellen oder eine Reitsportanlage betreiben, müssen unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Police muss dabei beide Fälle explizit abdecken.

Haftpflichtversicherung für Pferdehalter ist unabdingbar

„Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde“ – dies gilt in der Regel nur so lange, wie das Tier keine Schäden verursacht. Jeder Pferdehalter ist dementsprechend dazu angehalten, Schadensersatzansprüche Dritter über eine spezielle Haftpflichtversicherung abzusichern. Eine solche Police funktioniert wie die private Haftpflicht und deckt in der Regel alle Personen- und Sachschäden ab, die auf das Tier zurückgeführt werden können. (Mit der Pferdehaftpflichtversicherung auf der sicheren Seite)

Reitsport ist ein Sonderfall

Beim Reitsport gelten besondere Rahmenbedingungen: Die genaue vertragliche Gestaltung einer solchen Versicherung ist besonders im Hinblick auf Reitbeteiligungen und Fremdreiter gesondert zu prüfen. Je nach Tarif und Versicherungsgesellschaft kann es sein, dass lediglich der Halter und eventuell noch vorab eingetragene Fremdreiter in den Geltungsbereich fallen.

Dementsprechend gilt: Jede Art der reitsportlichen Nutzung muss in der Regel explizit mitversichert werden, hier insbesondere die Bereitstellung einer Reitbeteiligung. Sofern die Versicherungsgesellschaft beteuert, dass Fremdreiter jeder Art automatisch mitversichert sind, sollte dies aus den Versicherungsbedingungen auch entsprechend zweifelsfrei ersichtlich sein.

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