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Störerhaftung: BGH-Urteil zur Haftung von Betreibern offener WLAN-Hotspots


Mit EU-Recht vereinbar
Bundesgerichtshof bestätigt Gesetz zu WLAN-Haftung

Von dpa
Aktualisiert am 27.07.2018Lesedauer: 2 Min.
Logo eines WLAN-Hotspots: Der BGH verkündet ein Urteil zur Haftung von Betreibern offener WLAN-Hotspots für illegales Hochladen in Internet-TauschbörsenVergrößern des BildesLogo eines WLAN-Hotspots: Der BGH verkündet ein Urteil zur Haftung von Betreibern offener WLAN-Hotspots für illegales Hochladen in Internet-Tauschbörsen (Quelle: Hollandse Hoogte/imago-images-bilder)
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Müssen WLAN-Betreiber haften, wenn Unbekannt über ihren Hotspot illegal Uploads anbieten? Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Fall nun ein Urteil gefällt, das viele Menschen beruhigen dürfte.

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in den wesentlichen Punkten.

Richter klären viele offene Fragen

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.

Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus. (Az. I ZR 64/17)

Worum ging es?

Der BGH urteilte über einen eine grundsätzliche Entscheidung zur Haftung von Internetnutzern für illegale Uploads über ihren Anschluss. Ein Computerspiele-Produzent hat einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene Drahtlosnetzwerke (WLANs) unterhält. 2013 bot jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen an.

Geschädigte Firmen können in solchen Fällen nur den Anschlussinhaber belangen, der sich leicht über die IP-Adresse herausfinden lässt. Früher musste dieser grundsätzlich für Rechtsverstöße geradestehen, die Andere über seine Internetverbindung begehen. Damit mehr Leute ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, hat der Gesetzgeber diese sogenannte Störerhaftung 2017 weitgehend abgeschafft.

Das neue Telemediengesetz soll sicherstellen, dass der WLAN-Betreiber nicht mehr mit Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen konfrontiert wird. Von ihm kann aber verlangt werden, dass er den Missbrauch beendet, indem er etwa den Zugang zu illegalen Tauschbörsen sperrt.

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In der Verhandlung im Juni hatte sich abgezeichnet, dass die Richter das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.

Verwendete Quellen
  • dpa
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