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Karlsruhe entscheidet gegen Klarnamenpflicht bei Facebook


BGH-Urteil
Facebook muss in bestimmten Fällen Pseudonyme erlauben

Von dpa, sha

Aktualisiert am 27.01.2022Lesedauer: 2 Min.
BGH verkündet Urteil zu Kita-Verträgen.Vergrößern des BildesBGH verkündet Urteil zur Klarnamenpflicht bei Facebook. (Quelle: Zentrixx/imago-images-bilder)
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Im Rechtsstreit um die Nutzung von Pseudonymen bei Facebook hat der BGH gegen das soziale Netzwerk entschieden. Da die Fälle von 2018 sind, dürfte sich das Urteil nicht verallgemeinern lassen.

Facebook-Nutzer müssen auf dem sozialen Netzwerk nicht mit ihrem echten Namen auftreten, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Geklagt hatten eine Frau und ein Mann, die Pseudonyme nutzten und deren Konten 2018 gesperrt wurden. Weil sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat, dürfte sich das Urteil nicht ohne Weiteres verallgemeinern lassen.

In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen. "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden", heißt es.

Auf Nachfrage von t-online ordnet der Rechtsanwalt Christian Solmecke das Urteil ein. Laut seiner Einschätzung verstießen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook in der damals gültigen Fassung gegen das Telemediengesetz (TMG). Aus diesem Grunde sind die Nutzer unangemessen benachteiligt worden.

"Facebook hätte zwar verlangen können, dass die Nutzer dem Dienst bei der Anmeldung ihren wahren Namen mitteilten. Es sei aber nicht notwendig gewesen, auch öffentlich unter dem echten Namen aufzutreten", so Solmecke.

Neue Rechtslage

Der Kläger und die Klägerin hatten allerdings Fantasienamen benutzt. Facebook hatte sie vergeblich aufgefordert, die Namen zu ändern. Daraufhin sperrte das Unternehmen die Konten. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, gab Facebook recht.

Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtet Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.

Niederlage für Facebook

Das Münchner Oberlandesgericht hatte argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung zu bringen. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen.

Die BGH-Richter haben bei den Fällen aber nach alter Rechtslage entschieden. Die Konten der beiden Klagenden waren vor der Änderung gesperrt worden.

Der Mutterkonzern Meta hatte die vorläufige Auffassung des Münchner Oberlandesgerichts bedauert und mitgeteilt: "Wir sind überzeugt, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn sie ihren echten Namen auf Facebook verwenden."

Nachtrag vom 27. Januar 2022, 10:37 Uhr

In der ersten Fassung des Artikels hatten wir geschrieben, dass Facebook die Accounts 2008 gesperrt hatte. Das war falsch. Die Accounts wurden 2018 gesperrt. Wir haben den Artikel angepasst.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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