Das Oberlandesgericht Köln entschärft Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen. Wenn der Rechteinhaber übertriebene Forderungen stellt, muss der Abgemahnte nicht zahlen. Damit könnten tausende Abmahnungen hinfällig sein.
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Inhaber von Internetanschlüssen, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, müssen nach dem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Köln (AZ. 6 W 30/11) nicht in jedem Fall Abmahngebühren bezahlen. Wenn der Rechteinhaber im Rahmen der Unterlassungsforderung übertrieben hohe Kosten geltend macht, kann das seinen Anspruch auf Kostenerstattung aufheben. Der Gerichtsbeschluss legt damit fest, dass die Unterlassungsforderung nicht wesentlich über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung hinausgehen darf.
Abmahnungen müssen präzise sein
Im vor dem OLG Köln verhandelten Fall hatte ein Verlag geklagt, weil der Empfänger einer Unterlassungserklärung diese nicht unterschreiben und die Anwaltskosten nicht zahlen wollte. Die Unterlassungserklärung des Verlages enthielt die Aufforderung an den Abgemahnten, es zu unterlassen, “alle Werke" des Verlages zu verbreiten. Der Abgemahnte hatte aber nur ein einzelnen Werk des Verlages per Internet verbreitet. Das Gericht entschied den Fall zu Gunsten des Abgemahnten. Begründung: Eine Abmahnung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie keine Formulierungen enthält, die Verbraucher von der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abhalten könnten. Durch die viel zu weit gefasste Unterlassungserklärung hatte der Rechteinhaber den Abgemahnten tatsächlich von der Abgabe der Unterlassungserklärung abgehalten.
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Tausende Abmahnungen ungerechtfertigt
Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Nach der Entscheidung des OLG Köln könnten tausende Abmahnungen ebenfalls von zu weit gefasste Formulierungen betroffen sein. Dadurch könnten für die Abgemahnten die Pflicht zur Kostenerstattung hinfällig werden. Die Entscheidung des OLG Köln bedeutet jedoch nicht, dass Abmahnungen grundsätzlich ungültig sind.