Nacktfotos klicken. Deshalb hatte ein niederländisches Internetportal einen Link zu "Playboy"-Fotos des TV-Stars Britt Dekker gesetzt. Allerdings waren diese Fotos illegal im Netz. Dafür kassierte das Portal nun eine Schlappe vor Gericht.
Zu solchen Fällen von Urheberrechtsverletzung hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg eine Grundsatzentscheidung verkündet (Rechtssache C-160/15): Wer bewusst und mit Gewinnabsicht Links zu unerlaubt veröffentlichten Inhalten setzt, handelt aus Sicht der Richter selbst rechtswidrig.
Links zu rechtlich unsauberen Nacktfotos von TV-Star
Im konkreten Fall hatte die niederländische Webseite "GeenStijl" ("Kein Stil") Links zu anderen Webseiten gesetzt, auf denen Nacktfotos des TV-Stars Britt Dekker für das Magazin "Playboy" zu finden waren. Sie waren vor der Veröffentlichung im Heft und ohne Zustimmung hochgeladen worden. "Playboy"-Verleger Sanoma forderte, dass die Links entfernt werden sollten. GS Media als Betreiber der Webseite weigerte sich jedoch.
Kommerzielle Seitenbetreiber müssen verlinkte Inhalte prüfen
Der oberste Gerichtshof der Niederlande hatte die Richter des Europäischen Gerichtshofs um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Nach deren Ansicht stellt in diesem Fall schon der Link vermutlich eine öffentliche Wiedergabe dar. Dieser muss der Rechteinhaber zustimmen. Wenn das Unternehmen mit seiner Webseite Geld verdient, müsse es prüfen, ob seine Links zu unbefugt veröffentlichtem Material führen.
Privatpersonen sind nicht in der Pflicht
Die Richter betonten aber, dass Einzelpersonen das nicht wissen können und vor dem Verlinken auf frei zugängliche Inhalte es nicht genauso prüfen müssen.
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