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WhatsApp-AGB: Widerspruch zwecklos? So undurchsichtig sind die Nutzungsbedingungen


Widerspruch zwecklos?
So undurchsichtig sind die WhatsApp-AGB

Von Ali Vahid Roodsari

Aktualisiert am 03.06.2021Lesedauer: 3 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Das Logo von WhatsApp auf einem Smartphone: Nutzer können der Datenverarbeitung widersprechen.Vergrößern des Bildes
Das Logo von WhatsApp auf einem Smartphone: Nutzer können der Datenverarbeitung widersprechen. (Quelle: Nasir Kachroo/imago-images-bilder)

Seit dem 15. Mai gelten bei WhatsApp neue Nutzungsbedingungen. Doch schon länger können Nutzer der Datenverarbeitung widersprechen. Allerdings macht der Messenger ihnen das nicht gerade einfach.

Wer WhatsApp nutzt, muss damit rechnen, dass das Unternehmen seine Daten sammelt, verarbeitet und eventuell auch mit anderen Facebook-Firmen teilt. Wer das nicht möchte, kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Jedenfalls weist WhatsApp auf seiner Website schon länger auf die Möglichkeit hin.

Für manche User könnte sich das aber schwierig gestalten. Denn die Anforderungen, die WhatsApp dafür stellt, scheinen teilweise übertrieben. Auch behält das Unternehmen sich das Recht vor, den Widerspruch abzuweisen.

Wann man widersprechen kann

Widersprechen dürfen laut WhatsApp Nutzer, die in einem Land leben, in dem die Datenschutzgrundverordnung gilt. Dazu gehören Länder der Europäischen Union. WhatsApp konkretisiert zudem, welche "rechtliche Grundlage" für die Verarbeitung gegeben sein muss, damit man widersprechen kann. So müssten entweder "legitime Interessen von WhatsApp oder eines Drittanbieters" vorliegen oder der Grund der Verarbeitung "Aufgaben, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden" betreffen. Auch können Nutzer widersprechen, wenn die Verarbeitung der Daten "mit dem Zweck des Direktmarketings erfolgt".

Wer jetzt unsicher ist, was das bedeuten kann, ist nicht allein. Experten bemängelten bereits mit der Vorstellung der neuen Richtlinien Anfang 2021, dass WhatsApp sich teilweise unklar ausdrückt. Klaus Palenberg, Datenschutzjurist der Verbraucherzentrale NRW sagte damals dazu dem "Spiegel": "Es wird nicht zentral an einer Stelle gesagt: Das machen wir, das nicht. Da wird sich viel offengehalten. Selbst wer sich mit Datenschutzrecht auskennt, muss viele Passagen dreimal lesen."

Experte kritisiert Widerspruchsmöglichkeiten

Auf Anfrage von t-online kritisiert Palenberg auch WhatsApps Widerspruchsmöglichkeiten. So verlangt das Unternehmen unter anderem, dass Nutzer konkret angeben, wogegen und warum sie widersprechen wollen. "Bitte erläutere, welche Auswirkungen diese Verarbeitung für dich hat. Welche Rechte und Freiheiten werden deiner Meinung nach durch die Verarbeitung beeinträchtigt und warum?", schreibt WhatsApp.

Palenberg sieht hier ein Problem: "Damit Nutzer argumentieren können, ist erst mal nötig, dass WhatsApp seine berechtigten Interessen klar darstellt. Und das ist in WhatsApps Datenschutzhinweisen sehr schwierig zu finden – wenn es überhaupt zu finden ist", so Palenberg. Der Datenschutzjurist bemängelt, dass WhatsApp genaue Angaben von Nutzern verlange, selbst aber genaue Angaben zur Datenverarbeitung schuldig bleibe: "Der Knackpunkt an der Sache ist: WhatsApp verlangt, dass Nutzerinnen und Nutzer erst ihre Rechte nennen sollen und das Unternehmen dann schaut, ob der Widerspruch für sie in Ordnung ist", sagt Palenberg.

Nicht alle Infos angeben

Auch verlangt WhatsApp weitere Infos von seinen Nutzern: Neben Namen und Telefonnummer auch die E-Mail-Adresse, das Telefonmodell, die Softwareversion des Betriebssystems oder das Land, in dem Nutzer leben. Palenberg rät hier generell zu Datensparsamkeit und dazu, dem Unternehmen nicht mehr Daten zu geben als notwendig: "Man muss immer gucken, welche Daten WhatsApp schon hat und welche nicht", so Palenberg. "Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen beim Widerspruch umfangreiche Infos wie beispielsweise den Ausweis verlangen, was aber für eine Identifizierung meist gar nicht nötig war."

Im Falle von WhatsApp sollten laut Palenberg im Grunde Name und Telefonnummer als Angabe reichen, da Nutzer sich ja damit registrieren. Laut dem Datenschutzjuristen können Nutzer für ihren Widerspruch zudem die entsprechenden Musterschreiben der Verbraucherzentralen nutzen. Die finden Sie beispielsweise hier auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW.

Experte rät zum Widerspruch

Allerdings merkt Palenberg auch an, dass WhatsApp sich beim Widerspruch sperren könnte, wenn Nutzer zu wenig Daten angeben. Zudem schreibt das Unternehmen, dass folgende Faktoren beim Bewerten des Widerspruchs berücksichtigt werden: "Deine angemessenen Erwartungen; den Nutzen und die Risiken für dich, uns, andere Benutzer oder Dritte; sowie sonstige verfügbare Mittel zum Erreichen desselben Zwecks, die möglicherweise weniger invasiv sind und keine unverhältnismäßigen Anstrengungen erfordern."

Wessen Widerspruch abgelehnt wird, der soll sich an die irische Datenschutzkommission oder eine lokale Behörde wenden – im Falle von Deutschland ist das der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.

Zumindest Datenschutzjurist Palenberg rät Nutzern, sich nicht durch WhatsApps Beschreibung der Widerspruchsmöglichkeit von einem Widerspruch abhalten zu lassen: "Mit Hinblick auf WhatsApps nicht hundertprozentig eindeutige Datenschutzbestimmungen kann sich ein Widerspruch für die Verbraucherinnen und Verbraucher durchaus lohnen", sagt Palenberg. "Und wenn der nicht durchgeht, dann besteht für User auch die Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen."

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