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Bundesverfassungsgericht beschränkt Daten-Herausgabe von IP-Adressen, Passwörtern und PINs


Bundesverfassungsgericht bremst Datenhunger der Polizei

dpa, dpa

24.02.2012Lesedauer: 2 Min.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts schränkt Auskunft gespeicherter Zugangsdaten ein
Bundesverfassungsgericht schränkt Auskunftspflicht über Zugangsdaten ein (Quelle: Symbolbild/imago-images-bilder)
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Die routinemäßige Weitergabe von IP-Adressen, Passwörter und PINs an Ermittler und Behörden ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte eine Regelung des Telekommunikationsgesetzes, wonach Anbieter zur Auskunft gespeicherter Zugangsdaten an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, als nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Telefonnetzanbieter dürfen die Daten ihrer Kunden künftig nur noch in Ausnahmefällen an Ermittler und Sicherheitsbehörden weitergeben. Jetzt muss der Gesetzgeber nachbessern.

Bislang konnten sich Ermittler unproblematisch Passwörter für E-Mail-Konten oder Informationen über IP-Adressen beschaffen. Dem Verfassungsgericht geht das zu weit. Der Gesetzgeber muss nachbessern. Diese Vorschrift versetze Ermittler in die Lage, "Barrieren zu überwinden, ohne die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Codes zu regeln". Es sei jedoch "kein Grund ersichtlich", warum Behörden Zugangscodes "unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abfragen können sollen".

Ausdrücklich als einen Eingriff in das Grundgesetz bezeichnen die Richter die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu ihren Nutzern. Bei diesen Adressen handelt es sich um Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.

Speichern von Rufnummern verfassungskonform

Keine Einwände erhoben die Karlsruher Richter indes gegen die grundsätzliche Speicherung von Rufnummern und Anschlusskennungen und deren automatisierte Weitergabe an die Bundesnetzagentur. Sicherheitsbehörden können Daten zudem direkt bei den Anbietern, aber auch bei Krankenhäusern und Hotels anfordern. Auch in diesem Fall verstößt die Weitergabe von Daten nach Einschätzung der Richter nicht unmittelbar gegen das Grundgesetz. Allerdings mahnten sie, dieses Verfahren müsse verfassungskonform ablaufen, es bedürfe daher somit "spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen".

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bestehenden Regelungen nicht für nichtig, sondern gestand Unternehmen und Behörden eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2013 zu. "Denn die Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass auch für die Fälle, in denen die Behörden zu Recht zur Verhinderung oder Ahndung gewichtiger Rechtsgutsverletzungen auf Telekommunikationsdaten Zugriff nehmen dürfen, nicht hinreichend gesichert wäre, dass sie hierzu in der Lage sind", argumentierten die Richter.

Beschwerdeführer werten Entscheidung als Erfolg

Zwei Beschwerdeführer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatten bereits 2005 Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes eingelegt (Az.: 1 BvR 1299/05). Sie bezeichneten die Entscheidung des Verfassungsgerichts als großen Erfolg. Das Gericht schiebe damit der "ausufernden staatlichen Identifizierung von Internetnutzern einen Riegel" vor und schütze die Anonymität der Internetnutzung, betonte Patrick Breyer, einer der Beschwerdeführer. Der Jurist und Datenschutz-Aktivist forderte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf klarzustellen, "dass Internetnutzer künftig nur noch nur mit richterlicher Genehmigung und nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben identifiziert werden dürfen".

Breyer kritisierte allerdings, dass das Gericht "den Identifizierungszwang für Mobilfunkkarten" unbeanstandet gelassen habe. Er kündigte daher an, Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen zu wollen. Breyer kandidiert bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein für die Piratenpartei.

Staat muss "seine Hausaufgaben machen"

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte die Entscheidung: "Erneut sorgt das Bundesverfassungsgericht für einen verbesserten Grundrechtsschutz." Das Urteil beschränke das Speichern und Weitergeben von Telekommunikationsdaten an Ermittlungsbehörden. "Das Urteil verdeutlicht, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsdaten immer nur unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zulässig ist und der Gesetzgeber noch etliche Hausaufgaben zu erledigen hat."

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