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Urteil: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel


Landgericht urteilt: Sofortüberweisung ist kein zumutbares Zahlungsmittel


Aktualisiert am 23.07.2015Lesedauer: 4 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Beim Online-Einkauf sollten Käufer sichere Bezahlverfahren nutzen.
Beim Online-Einkauf sollten Käufer sichere Bezahlverfahren nutzen. (Quelle: Niehoff/imago-images-bilder)
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Online-Shops dürfen als kostenloses Zahlungsmittel nicht ausschließlich auf Sofortüberweisung setzen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Nach Ansicht der Richter ist die Zahlungsart riskant, weil Käufer dabei sensible Daten an Dritte weitergeben müssen. Daher sei sie Verbrauchern nicht zuzumuten.

In dem jetzt hat das Landgericht Ende Juni der Deutschen Bahn-Tochter DB Vertrieb untersagt, auf ihrem Reiseportal start.de nur Abbuchungen über Sofortüberweisung kostenlos anzubieten. Beim Bezahlen per Kreditkarte wurde eine Gebühr von 12,90 Euro erhoben. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) geklagt und Recht bekommen.


Einkaufen im Internet: So sicher sind die verschiedenen Bezahlverfahren


Die Frankfurter Richter sahen einen Verstoß gegen Paragraph 312 BGB, nach dem Verbraucher zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollten, die sie kostenlos nutzen können. "Die Nutzung des Dienstes 'Sofortüberweisung' ist (...) für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss", heißt es im Urteil.

Weitergabe von PIN und TAN nicht zumutbar

Beim Bezahlen per Sofortüberweisung werden Käufer bei Ihrem Online-Einkauf auf www.sofort.com weitergeleitet, dem Anbieter der Sofortüberweisung. Die Überweisungsdaten wie Betrag und Bestellnummer werden automatisch übernommen, der Nutzer muss dann seine Bankleitzahl und seine Online-Banking Zugangsdaten eingeben. Anschließend gibt er die Überweisung mit einer TAN frei.

Gerade in der Weitergabe von PIN und TAN sehen die Richter ein erhebliches Risiko für die Datensicherheit, das erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen könne. "Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes 'Sofortüberweisung' an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen", so die Richter in der Urteilsbegründung.

Welche Bezahlverfahren zumutbar sind

Als Beispiele für zumutbare Zahlungsmittel nannten die Richter die Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Lastschrifteinzug oder Barzahlung. Barzahlung dürfe aber ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge ginge, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsabschlusses darstellt. Schon Kreditkarten werteten die Richter nur dann als zumutbar, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte üblich sei und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungsarten unentgeltlich eingesetzt werden können.

Grundsätzlich wichtig beim Online-Shopping: Achten Sie darauf, dass der Shop eine sichere Datenübertragung anbietet, also beim Einkauf eine Web-Adresse nutzt, die mit "https://" beginnt. Beim HTTPS-Protokoll werden die Daten verschlüsselt zwischen dem Browser und dem Server des Shops übertragen.

Die sicherste Möglichkeit, online zu bezahlen, ist der Kauf auf Rechnung. Sie zahlen erst, wenn Sie die Ware erhalten haben und müssen im Zweifelsfall auch nicht Ihrem Geld hinterherlaufen, falls Sie den Einkauf zurücksenden. Außerdem müssen Sie dem Verkäufer keine sensiblen Bankdaten übermitteln. Weil dieses Bezahlverfahren für den Händler jedoch das größte Risiko darstellt, bieten es viele Shops nicht oder nur für Stammkunden an.

Lastschrift und Vorkasse

Ähnlich sicher ist das Bezahlen per Lastschrift: Hier erteilen Sie dem Verkäufer die Genehmigung, den Betrag von Ihrem Konto abzubuchen. Bei Nichtlieferung oder Reklamation können Sie das Geld innerhalb von acht Wochen durch Ihre Bank zurückbuchen lassen. Aus diesen Gründen ist das Lastschriftverfahren bei Händlern jedoch nicht sehr beliebt, zudem der Verkäufer anfallende Stornogebühren tragen muss.

Das Gegenstück zur Rechnung ist die Vorkasse: Der Kunde überweist den fälligen Betrag auf das Konto des Händlers, der die Bestellung erst bearbeitet, nachdem das Geld eingetroffen ist. Der Käufer geht hier volles Risiko ein und muss auf die Ehrlichkeit des Händlers setzen. Im Falle einer Reklamation kann er das Geld nicht von seiner Bank zurückbuchen lassen.

Kreditkarte und Bezahlen über spezielle Dienstleister

Fast alle Online-Shops bieten das Bezahlen mit der Kreditkarte an, da es selten von Käufern missbraucht wird. Für Käufer birgt es allerdings einige Risiken, da sensible Daten beim Händler gespeichert werden. Dort können sie gestohlen und missbraucht werden. Manche Banken räumen ein sechswöchiges Rückbuchungsrecht ein, das hängt oft jedoch vom Einzelfall ab.

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Für Online-Einkäufe haben sich spezielle Abbuchungs- und Überweisungsdienste wie Paypal, Giropay oder Sofortüberweisung.de etabliert. Welche Risiken diese und alle anderen Bezahlverfahren bieten, haben wir in unserer Foto-Show zusammengestellt.

Nur bei seriösen Anbietern bestellen

Unabhängig vom Bezahlverfahren gilt: Lassen Sie sich beim Online-Kauf nicht von allzu günstigen Preisen verführen. Ist der Preis deutlich günstiger als bei anderen Händlern, ist Vorsicht geboten. Recherchieren Sie im Internet nach dem Anbieter, lesen Sie Bewertungen anderer Nutzer, werfen Sie einen Blick in das Impressum des Shops und beachten Sie die Versand- und Lieferbedingungen.

Käufer sollten auch auf versteckte Kosten achten. Bei einer Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kam heraus, dass viele Online-Shops den Kauf per Paypal, Kreditkarte oder auf Rechnung mit Zuschlägen belegen, die teilweise in den Versandkosten versteckt werden. Je nach Zahlart fallen besonders bei Technikshops die ausgewiesenen Kosten für den Versand dann unterschiedlich hoch aus.

Update vom 23. Juli 2015:
Die Sofort GmbH hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Nutzer mit der Weitergabe von PIN und TAN an den Anbieter nicht gegen die AGB ihrer Bank verstoßen. In der Vergangenheit hatten Banken ihre Kunden verpflichtet, PIN und TAN nur auf von ihnen zugelassenen Internetseiten einzugeben. Das Bundeskartellamt hält diese Regeln jedoch für wettbewerbswidrig; das Überprüfungsverfahren dauert noch an. Wir haben unsere Meldung entsprechend überarbeitet.

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  • Lars Wienand
Von Lars Wienand
Deutsche BahnVerbraucherzentrale

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