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Unterhalt Auch erwachsene Kinder haben Anspruch auf Zahlungen der Eltern


Unterhalt
Kinder haben auch nach der Schule Anspruch auf Unterhalt von den Eltern

Von dapd
Aktualisiert am 07.02.2013Lesedauer: 3 Min.
Auch nach dem Schulabschluss haben Kinder noch Anspruch auf finanzielle Unterstützung ihrer Eltern.Vergrößern des BildesAuch nach dem Schulabschluss haben Kinder noch Anspruch auf finanzielle Unterstützung ihrer Eltern. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Mit dem Schulabschluss sind unsere Kinder aus dem Gröbsten raus - könnte man meinen. Denn oft geht für Eltern das Geldausgeben jetzt erst richtig los. Gut eine halbe Million junger Erwachsene starten jährlich im Sommer eine Lehre, noch mal so viele ein Studium. Und die Eltern stecken dann weiter in der Spendierhose fest, weil auch volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben. Aber wie lange eigentlich? Wie viel Geld müssen Papa und Mama dann noch locker machen?

Um solche Fragen komme es immer wieder zu familiärem Streit, sagt Raoul Balschun, Anwalt für Familienrecht aus Mainz. Grundsätzlich gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1601) vor, dass Vater und Mutter die Pflicht haben, ihren Sprösslingen die erste Ausbildung zu finanzieren oder das Studium. Das sind sie ihnen laut Gesetz schuldig. Notfalls können Kinder die Zahlung einklagen.

Kein Geld für Faulenzer

Eltern dürfen ihre finanzielle Zuwendung auch nicht an die Berufsrichtung knüpfen. Geht der Nachwuchs eigene Wege, die seinen Begabungen entsprechen, müssen sie trotzdem überweisen. Doch auch Eltern haben Rechte. Sie müssen Bummelstudenten nicht auf ewig durchziehen ebenso wenig, wie sich in Finanznot stürzen.

Geduld ist allerdings immer gefragt. Vor allem dann, wenn sich Schulabgänger erst einmal eine Auszeit zur Orientierung gönnen. Bis zu einem halben Jahr "Chillen" müssten Eltern hinnehmen, erläutert Balschun. Danach muss der Nachwuchs damit rechnen, dass die Überweisungen der Eltern ausbleiben. Wer nach der Schule erst einmal ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, hat dagegen immer Anspruch auf Unterhalt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Celle 10 WF 300/11). Gleiches gilt während berufsvorbereitender Praktika (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Rostock 10 WF 234/05).

Kein Unterhalt nach Ende der Lehrzeit

Wer Kinder mit Haupt- oder Realschulabschluss hat, kann mit Ende der Lehrzeit aufatmen. Sobald der volljährige Nachwuchs ausgelernt hat und eigenes Geld verdienen kann, müssen es Papa und Mama nicht mehr richten. Das gilt auch, wenn die Tochter oder der Sohn weiterlernen und zur Fachhochschule gehen will. Die Eltern können die Unterstützung nur dann nicht verweigern, wenn die Fortbildung schon zu Beginn der Lehrzeit geplant war, wie der Bundesgerichtshof entschied (Aktenzeichen: BGH XII ZR 54/04).

Eltern dürfen sogar Prüfungsergebnisse kontrollieren

Studenten dürfen sich nach geltender Rechtsprechung einmal umorientieren und in ein anderes Fach wechseln, ohne dass sie ihren Anspruch auf Finanzierung verlieren. "Eine Umorientierung sollte am besten noch in den ersten Semestern passieren", sagt Balschun. Und dann heißt es, das Studium flott durchzuziehen.

Für ewige Bummler müssen Eltern nicht zahlen. Sie dürfen zur Kontrolle auch Scheine und Prüfungsergebnisse verlangen und Langzeitstudenten den Dauerauftrag löschen. Hängt der Nachwuchs nach dem Bachelor-Abschluss gleich noch ein Master-Studium dran, müssen sie dagegen in der Regel noch weiter die Geldbörse aufmachen (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Celle 15 WF 17/10).

So viel müssen die Eltern zahlen

Wie tief Eltern in die Tasche greifen müssen, hängt in erster Linie von Einkommen und Lebenssituation ab. Als Richtwert gibt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle 670 Euro im Monat für Studenten vor, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Das Kindergeld von aktuell 184 Euro steht dem volljährigen Studenten zu, darf aber von den 670 Euro abgezogen werden. Auch Honorare für Praktika oder das Azubi-Gehalt werden weitgehend angerechnet.

Die Unterstützung der Eltern hat auch Grenzen. Ihnen steht ein Mindestselbstbehalt von jeweils 1150 Euro zu. Dazu kommen noch Ausgaben für Fahrten zur Arbeit, für die Altersvorsorge, für Kredite oder weitere Kinder. Das kann den Selbstbehalt deutlich nach oben hieven.

Was ist bei BAföG?

Bekommt der Student BAföG, muss der Betrag ebenfalls von den 670 Euro abgerechnet werden, auch der Darlehensteil. Notfalls muss der junge Erwachsene auch eigenes Vermögen samt Zinsen aufbrauchen. Im Gegenzug müssen Eltern Studiengebühren in jedem Fall zusätzlich übernehmen. Lebt der Student noch unter dem Dach von Vater und Mutter, können Eltern eine Beteiligung an Kost und Logis verlangen. Eines dürfen sie aber nicht: Darauf pochen, dass ihr Nachwuchs nebenbei jobbt, wie Balschun betont.

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