Urteil am BGH Gericht vereinfacht Kündigungen aus Eigenbedarf

Ein Vermieter darf einen Mietvertrag auch dann kündigen, wenn er die Wohnung umbauen und dann verkaufen möchte. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat die Regeln für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erneut klargestellt: In seinem Urteil vom 24. September (AZ VIII ZR 289/23), das am Donnerstag veröffentlicht wurde, hat das Gericht entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann vorliegt, wenn der Vermieter die Wohnung gar nicht selbst bewohnen, sondern renovieren und verkaufen möchte. Damit widersprach der BGH der Entscheidung in einer vorherigen Instanz.
Fall aus Berlin landet in Karlsruhe
In dem vorliegenden Fall hatte ein Berliner Vermieter 2021 der Mieterin seiner Wohnung gekündigt, die schon seit 2006 dort wohnhaft war. Als Kündigungsgrund gab er Eigenbedarf an. Da er die Wohnung über der Mieterin bewohnte, beabsichtigte er, die beiden Wohnungen zu einer größeren zu verbinden. Nach Abschluss der Bauarbeiten wollte er dann die große Wohnung verkaufen. Während der Bauarbeiten hatte er die untere der beiden Wohnungen selbst bewohnt.
Die Mieterin habe sich geweigert, die Wohnung zu verlassen, da es keinen echten Eigenbedarf gebe. Daraufhin hatte der Vermieter geklagt und nun in Karlsruhe Recht behalten. Das Landgericht Berlin hatte noch der Mieterin recht gegeben.
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Der BGH begründete die Entscheidung damit, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sei, ein Mietverhältnis aufzukündigen, wenn er die Wohnung benötigt. Dabei sei es auch ausreichend, wenn der Vermieter die Wohnung für den Umbau und späteren Verkauf benötige – er ist nicht verpflichtet, nach der Renovierung die Wohnung dann auch weiter zu bewohnen, so die Richter in Karlsruhe. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts zu entscheiden, ob der Eigentümer den Umbau und den Erlös wirklich brauche oder nicht.
- juris.bundesgerichtshof.de: "Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.9.2025 - VIII ZR 289/23"
