Wieder ein Urteil zu Betriebsrenten (Foto: imago)
Eine Deutsche, die 21 Jahre jünger als ihr verstorbener Mann war, kann sich im Kampf um eine betriebliche Witwenrente nicht auf das EU-Verbot einer Diskriminierung wegen Alters berufen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, das grundsätzliche Verbot gelte nicht, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung "keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug" aufweist.
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Klausel bei Hinterbliebenen-Regelung
In dem Verfahren ging es um Versorgungsrichtlinien eines großen deutschen Hausgeräte-Herstellers, wonach Hinterbliebene von Mitarbeitern, die mehr als 15 Jahre jünger sind als der Partner, keinen Anspruch auf die Altersversorgung des Verstorbenen haben. Das Bundesarbeitsgericht wollte vom höchsten EU-Gericht wissen, ob eine solche Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.
EU-Richtlinie galt noch nicht in Deutschland
Der EuGH befand (Rechtssache C-427/06), bei den Versorgungsrichtlinien des Unternehmens handele es sich nicht um die Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen Diskriminierungen aus dem Jahr 2000. Diese habe 2004, als der Ehemann der Klägerin starb, in Deutschland noch nicht gegolten. Daher müsse nicht geprüft werden, ob die strittige Versorgungsregelung dem mittlerweile geltenden Recht widerspreche. Auch Artikel 13 des EG-Vertrags sei keine Rechtsgrundlage: Dieser ermächtige lediglich den Ministerrat zu Maßnahmen gegen Diskriminierung aus Gründen des Alters, führe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einem Rechtsanspruch.Mehr zum Thema Betriebsrente:
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