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Polizei darf Mann mit "Loyalty, Honor, Respect, Familiy"-Tattoo abweisen


Verfassungswidrig?
Polizei lehnt Anwärter wegen Ehrenkodex-Tattoo ab

Von t-online, dom

Aktualisiert am 31.01.2023Lesedauer: 2 Min.
imago images 171342938Vergrößern des BildesEine Stopp-Kelle der Polizei (Symbolbild): Laut Gerichtsurteil darf die Polizei Bewerber mit bestimmten Tätowierungen ablehnen. (Quelle: IMAGO/Tim Oelbermann)
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Ein Tattoo ist im Polizeidienst kein Ausschlusskriterium mehr. In Rheinland-Pfalz wurde ein tätowierter Anwärter dennoch abgelehnt – aus diesem Grund.

Das Land darf einen Polizeianwärter ablehnen, wenn er ein Ehrenkodex-Tattoo mit verfassungsfeindlichem Bezug auf dem gesamten Rücken trägt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) entschieden, nachdem sich ein tätowierter Bewerber nach seiner Ablehnung im Jahr 2022 in den Polizeidienst einklagen wollte. Die Begründung des Mannes für seine Tätowierung hatte einen Haken – einen orthografischen.

"Loyalty, Honor, Respect, Family"

Wie das OVG in einer Pressemitteilung berichtet, hatte sich der Antragsteller als Polizeikommissar für den gehobenen Polizeidienst beim Land Rheinland-Pfalz beworben. Auf dem gesamten oberen Rückenbereich des Mannes prangte der Schriftzug "Loyalty, Honor, Respect, Family" (zu deutsch: Treue, Ehre, Respekt, Familie) – geschrieben in der traditionellen, dramatisch anmutenden Schriftart "Old English".

Die Hochschule (in Vertretung des Landes) lehnte ihn im Bewerbungsverfahren mit der Begründung ab, dass aufgrund der Tätowierung Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst bestünden.

Hätte das Land ihn auch abgelehnt, wenn die Tätowierung "I respect my family" gelautet hätte? Vermutlich nicht. Was dem Dienstherren so übel aufstieß war, dass die vier Begriffe im Zusammenhang mit der Schriftart den Eindruck eines Ehrenkodex vermitteln. Der sei mit den Werten einer modernen Polizei nicht vereinbar.

Der Bewerber stellte daraufhin einen Antrag auf Einstellung in den Polizeidienst bei Gericht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein.

Zweifel an Verfassungstreue

Diese Beschwerde wies das Oberverwaltungsreicht Koblenz nun zurück. Das Gericht betonte zunächst, dass eine Tätowierung allein noch kein Grund für die Ablehnung eines Bewerbers sei. Auch der Polizeidienst dürfe sich nicht davor verschließen, dass sich die gesellschaftliche Auffassung zu Tätowierungen stark gewandelt habe. Erst recht sei eine Tätowierung heutzutage kein Indiz mehr für die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu.

Im konkreten Fall hätten sich aber Zweifel an der charakterlichen Eignung und dem Willen zur Verfassungstreue aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung der Tätowierung ergeben. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen seien zwar im Design nicht unmittelbar zu erkennen, die Ähnlichkeiten zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung "blood and honour" sei aber groß.

Zudem finde die Wortwahl "Loyalty", "Honor", "Respect" und "Family" eine weitgehende Entsprechung in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung "Oldschool Society", heißt es weiter vom OVG.

"Diese Umstände ebenso wie auch die Kombination von gewählter Schriftart und Inhalt der Tätowierung begründeten Zweifel daran, ob der Träger für die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln uneingeschränkt einstehe", begründete das Gericht sein Urteil.

Bewerber verriet sich mit falscher Rechtschreibung

Ein interessanter Fakt am Rande: Der Mann begründete die Wahl seiner Tätowierung mit der großen Begeisterung für die Geschichte des Britischen Imperiums, außerdem habe er Verwandtschaft im Vereinigten Königreich. Das Gericht fragte daraufhin, warum er dann bei der Schreibweise von "honor" (zu deutsch: Ehre) die amerikanische statt der englischen Schreibweise "honour" gewählt habe. Darauf habe der Mann keine Antwort geben können.

Bund-Verlag.de hatte zuerst über den Fall und das Urteil berichtet.

Verwendete Quellen
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