Vermögensanrechnung: Entscheidend für BAföG-Berechnung
Eine eventuell notwendige Vermögensanrechnung entscheidet häufig über die grundsätzliche BAföG-Förderungsberechtigung oder zumindest über die Höhe der gewährten Leistungen.
Alleinstehende dürfen maximal 5.200 Euro besitzen
Ob jemand BAföG beziehen darf, hängt in erster Linie von seinen Einkünften sowie seinem Vermögen ab. Ein alleinstehender Antragsteller darf Vermögen in Höhe von bis zu 5.200 Euro besitzen – Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien und Autos einberechnet. Verfügt er beispielsweise über einen Pkw oder eine Wohnung, werden diese auf das Vermögen angerechnet. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, ist zunächst mit Leistungskürzungen zu rechnen. Ab einem bestimmten Vermögensbetrag kommt die BAföG-Förderung schließlich gar nicht mehr infrage.
Pkws werden mittlerweile voll angerechnet
Wohlgemerkt darf nur das Vermögen des Antragstellers angerechnet werden – das Vermögen der Eltern und des Ehepartners beziehungsweise (eingetragenen) Lebenspartners sind hingegen nicht relevant. Stichtag für die Vermögensanrechnung ist der Tag der Antragstellung. Haushaltsgegenstände wie beispielsweise Fernseher, Möbel oder eine Waschmaschine werden nicht berücksichtigt. Eine Mietkaution könnte hingegen relevant sein.
Pkws galten zunächst als Haushaltsgegenstände und wurden gar nicht berücksichtigt. Bis 2010 galt dann eine Obergrenze von 7.500 Euro (Verkehrswert). Mittlerweile werden Kraftfahrzeuge vollständig und unabhängig vom ursprünglichen Wert und Beschaffenheit mit ihrem aktuellen Verkehrswert dem Vermögen des BAföG-Antragstellers zugerechnet. (BAföG: Auto für Vermögensanrechnung relevant?)
Übertragung auf Dritte schützt nicht vor Anrechnung
Übrigens spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller von allen angerechneten Vermögenswerten Kenntnis hat: Haben beispielsweise die Großeltern ein Sparkonto im Namen des Antragstellers angelegt, wird dieses ebenfalls seinem Vermögen zugerechnet. Eine Übertragung von Vermögen an dritte Personen vor dem Erstantrag schützt wohlgemerkt nicht vor einer Anrechnung: Sofern die Umstände dem BAföG-Amt bekannt sind, wird es die übertragenen Werte auch weiterhin dem Antragsteller zurechnen. Falsche beziehungsweise unvollständige Angaben in diesem Zusammenhang können seit 2001 durch einen stichprobenartigen Datenabgleich ohne Weiteres auffliegen und ein Bußgeld- oder gar Strafverfahren nach sich ziehen. (Anschreiben wegen BAföG-Betrug: Was passiert jetzt?)