Sie möchten auch nach der Geburt Ihres Kindes Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sicherstellen? Dann stellen Sie einen Elterngeldantrag, wenn Sie selbst die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes übernehmen möchten. Hier erfahren Sie Wissenswertes über die Antragstellung.
Elterngeldantrag: unterschiedliche Regelungen beachten
Das Elterngeld gehört zu den Leistungen des Bundes, doch sind Bestimmungen und die Verwaltung letztendlich Angelegenheiten der einzelnen Bundesländer. Aus diesem Grund werden auch keine einheitlichen Anträge bereitgestellt. Möchten Sie einen Elterngeldantrag stellen, können Landkreise, Kommunen und auch spezielle Behörden Ihre Ansprechpartner sein.
Für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind meistens die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Stöbern Sie einfach auf der Seite des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und finden Sie hier eine zuständige Stelle für Ihren Elterngeldantrag.
Anspruchsberechtigung für Elterngeldantrag: Auf die Details kommt es an
Bevor Sie einen Elterngeldantrag stellen, prüfen Sie selbst Ihren Anspruch. Diese Leistung können diejenigen beantragen, die vor der Geburt eines Kindes erwerbstätig waren. Zu diesem Personenkreis gehören auch Selbstständige und Beamte. Stellen Sie auch dann einen Elterngeldantrag, wenn Sie bis zur Geburt eines Kindes ohne Einkommen waren.
Studierende, Hausfrauen und Arbeitslose, die ein Kind selbst betreuen möchten und nicht mehr als 30 Stunden je Woche arbeiten, profitieren von einem einkommensunabhängigen Betrag in Höhe von 300 Euro.
Elterngeldantrag: Familienleistung als finanzieller Ausgleich
Elterngeld soll das Nettoeinkommen des Elternteils abfedern, das durch die Selbstbetreuung eines Kindes entfällt. Grundsätzlich gilt: Je geringer Ihr Einkommen vor der Geburt Ihres Kindes war, desto höher sind die Leistungen durch das Elterngeld.
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Sie profitieren von einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro und einer Höchstsumme von 1.800 Euro. Beachten Sie, dass Sie einer Teilzeitarbeit von maximal 30 Wochenstunden nachgehen dürfen. Betreuen Vater und Mutter das Kind, so sind bis zu 60 Arbeitsstunden je Woche erlaubt.