BGH: Schutz vor Stornokosten auch für Nichtantritt der Reise mit Bonusmeilen

Von ella, dpa27.03.2023, 12:13

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Reisenden im Streit mit der Rücktrittskostenversicherung den Rücken: Wer einen stornierten Flug mit Bonusmeilen bezahlt hat, die nun für immer verloren sind, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das ergibt sich aus einem Karlsruher Urteil von Anfang März, das am Montag veröffentlicht wurde. (Az. IV ZR 112/22)

t-online aktuell 27.03.2023

Flüge in die USA und zurück hatte der Kläger gebucht, die er mit Bonusmeilen aus einem Programm der Airline bezahlte. Wegen einer Krankheit stornierte er den Flug. Laut den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die verwendeten Bonusmeilen in solch einem Fall nicht wieder gutgeschrieben.

Die von der Ehefrau des Klägers abgeschlossene Familien-Versicherung habe vorgesehen, dass „unter anderem Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 % des Reisepreises“ versichert seien. Für die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ werde Entschädigung gezahlt, heißt es in den Versicherungsbedingungen.

Bisher hatte der Mann im Streit mit der Versicherung kein Glück. Diese Rücktrittskosten seien ihm nicht entstanden, entschied zuletzt das Landgericht Wuppertal. Bonusmeilen seien „nicht in dem Sinne handelbar“, „dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten“, hieß es in der Begründung. Eine „nicht monetäre Gegenleistung für einen Flug“ solle „nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar“ gemacht werden.

In letzter Instanz sieht der BGH die Sache nun anders: „Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann“, heißt es in dem Urteil der obersten Zivilrichterinnen und -richter. Die Bonusmeilen zählen für den Versicherten ebenfalls dazu, meinen die Juristen. Denn ihnen komme „ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann“.

Dem Mann steht also eine Entschädigung zu. Wie hoch die Summe sein wird, ist noch nicht bekannt. Das Landgericht hatte bisher nicht entschieden, welchen Wert die verwendeten Bonusmeilen haben und muss dies nun noch klären.

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