Bundesarbeitsgericht bestätigt Dreijahresfrist für Bezahlung von Urlaubsansprüchen

Von ella, dpa31.01.2023, 17:53

Nach Jobwechseln oder Kündigungen kommt es oft zum Streit über offene Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer bezahlt haben wollen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit stellten die Erfurter Richter im deutschen Urlaubsrecht eine Klarstellung her. Es ging dabei um einen Fall aus Niedersachsen:

t-online aktuell 31.01.2023

Arbeitnehmer hatten nach einem Urlaubsurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom Dezember auf einem Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft und wurden enttäuscht. Der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel machte allerdings deutlich, dass das Gericht für solche Fälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 einräumt.

Damit reagierten die Richter auf die in den vergangenen Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. 2018 hatte der Europäische Gerichtshof in dieser Frage entschieden und ein Jahr später das Bundesarbeitsgericht. Die Fristen beginnen normalerweise am Ende des Kalenderjahres, in denen Urlaubsansprüche strittig sind.

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis könne Urlaub nicht verjähren, sollten Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen, hatte das Bundesarbeitsgericht kurz vor Weihnachten geurteilt. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und sie warnen, dass diese dann verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in das deutsche Recht übernommen.

Danach hatten manche Arbeitgeber wegen Bezahlung offener Urlaubsansprüche aus seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen eine Klageflut befürchtet. Vor allem nach einem Ende von Arbeitsverhältnissen würden Arbeitnehmer Geld für offene Urlaubsansprüche einklagen – bei laufenden Arbeitsverhältnissen spiele die Sorge um den Job eine stärkere Rolle, erklärte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing.

Den Bestand der dreijährigen Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen begründete Kiel damit, dass es nicht um den wichtigen Erholungszweck, sondern einen „reinen Geldanspruch“ gehe, also den finanziellen Ausgleich für Urlaub. Darüber hinaus gebe es für Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.

Der Präzedenzfall war der eines Fluglehrers und Piloten aus Niedersachsen, der für nichtgenommenen Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt 44 899 Euro von seinem Arbeitgeber verlangt hat – und das für einen Teil der Jahre mit Erfolg: Ihm wurden 37 416 Euro zugesprochen.

Börse von A-Z

Urheber dieses Inhalts ist die ella AG. Die Ströer Digital Publishing GmbH kann daher für deren Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen.