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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Aktienverkauf: Kann ich Gebühren bei der Steuer absetzen?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Ordergebühren und die Steuer.
Anleger, die Wertpapiere wie Aktien verkaufen, zahlen oftmals Ordergebühren an die Bank bzw. den Broker. Bei Neobrokern wie Trade Republic oder Scalable Capital sind das oft kleine Beträge, 1 Euro bzw. 99 Cent pro Auftrag (Order). Banken verlangen in der Regel mehr.
Oft sind die Gebühren dort auch abhängig von der Kaufs- und Verkaufssumme (Ordervolumen): Wer etwa Aktien im Wert von 5.000 Euro verkauft, kann schon einmal bei 17 Euro Gebühren oder mehr landen. Bei 20.000 Euro Verkaufswert können mehr als 50 Euro Gebühren anfallen.
Ein t-online-Leser wollte nun wissen, ob er solche Ordergebühren auch von der Steuer absetzen kann. Konkret fragt er: "Werden die Ordergebühren in der Jahresmeldung der Bank an die Finanzbehörden berücksichtigt, oder muss ich sie selbst ermitteln und zusätzlich in der Steuererklärung eintragen?" Die Antwort lautet: weder noch.
Zunächst gibt es in dem Sinne keine "Jahresmeldung" der Bank ans Finanzamt. Sondern die Bank oder der Broker berechnet die auf den Gewinn aus Aktienverkäufen anfallende Abgeltungssteuer (25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer), führt diese automatisch ans Finanzamt ab – und überweist dem Anleger den Verkaufsgewinn nach Steuern aufs Konto.
Die Jahressteuerbescheinigung stellt die Bank oder der Broker Anlegern aus, meist zum Beginn des neuen Jahres für das abgeschlossene Jahr. Sie dient als Nachweis der erzielten Kapitalerträge. Falls Sie die Anlage KAP ausfüllen und eine Steuererklärung abgeben müssen (lesen Sie hier, wann das der Fall ist), finden Sie in der Bescheinigung, in welche Felder der Anlage KAP welche Beträge einzutragen sind.
Gut zu wissen
Kapitalerträge wie Wertpapiergewinne, Dividenden oder Zinsen sind bis zu 1.000 Euro pro Jahr und Sparer steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Stellen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag über diese Summe – dann wird keine Abgeltungssteuer darauf abgeführt. Mehr dazu lesen Sie hier.
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Ordergebühren schmälern den Gewinn
Was die Ordergebühren angeht, so müssen Sie diese nicht separat ausweisen. Sondern Bank oder Broker berücksichtigen sie automatisch, wenn sie Ihren Verkaufsgewinn ausrechnen. Und zwar nicht nur die Verkaufsgebühren, sondern auch die Kaufgebühren.
Ein Beispiel: Sie haben Aktien im Wert von 5.000 Euro gekauft und dafür 17 Euro Gebühren bezahlt. Später verkaufen Sie diese Aktien für 6.000 Euro und bezahlen 20 Euro Gebühren. Insgesamt machen Ordergebühren also 37 Euro aus. Diese werden vom Gewinn von 1.000 Euro abgezogen. Es bleibt ein Gewinn von 963 Euro.
Fachbegriff erklärt: Einstandswert
Der Einstandswert Ihrer Investition ist der Kurswert bei Kauf zuzüglich sämtlicher Gebühren: Neben Ordergebühren können das Ausgabeaufschläge bei Fonds sein, Börsenplatzgebühren oder andere Provisionen. Um bei Verkauf den Gewinn zu ermitteln, zieht der Broker vom Verkaufswert den Einstandswert ab. Sämtliche Gebühren sind also berücksichtigt. Je höher der Einstandswert, umso niedriger ist Ihr Gewinn.
Sofern Ihr Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist bzw. Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben, werden auf den Gewinn von 963 Euro 26,375 Prozent oder 254 Euro Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag berechnet. Aufs Konto überwiesen bekommen Sie noch 709 Euro.
Gut zu wissen: Seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gibt es keine Möglichkeit mehr, Gebühren rund ums Depot bei der Steuer anzugeben. Als Werbungskosten können Sie heute etwa noch pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühr beim Girokonto absetzen.
- Eigene Recherche
- finanztip.de: "Abgeltungssteuer: Alles Wichtige für Abgeltungssteuer auf Aktien und mehr"