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Erbe | Kinder enterben: Testament rechtssicher formulieren


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Wie enterbe ich meine Kinder richtig?


Aktualisiert am 03.11.2025Lesedauer: 2 Min.
Ältere Frau betrachtet ein Dokument: Manche gut gemeinten Erklärungen im Testament schaden eher, als sie helfen.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau betrachtet ein Dokument (Symbolbild): Manch gut gemeinte Erklärung im Testament schadet mehr, als sie hilft. (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Formulierungen im Testament.

In vielen Familien kommt es mit den Jahren zu Konflikten und Enttäuschungen. Manchmal sind die Differenzen oder die Kränkungen sogar so groß, dass Eltern erwägen, ihre Kinder vom Erbe auszuschließen. Doch wie genau lässt sich eine Enterbung rechtssicher umsetzen? Das fragt sich auch eine t-online-Leserin. Sie schreibt: "Ich möchte meine Kinder enterben, da sie sich überhaupt nicht um mich kümmern. Nicht einmal zum Geburtstag wird angerufen oder bei Krankenhausaufenthalten nachgefragt. Wie lautet die Formulierung dafür?"

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Zunächst ist wichtig zu wissen: Wer seine Kinder enterben möchte, muss das nicht ausdrücklich formulieren. Es genügt, andere Personen – etwa den Ehepartner, Freunde oder eine gemeinnützige Organisation – als Erben einzusetzen. Dadurch sind die Kinder automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen, sie gelten dann als enterbt.

Vorsicht vor diesem Fehler

"Viele wollen im Testament zusätzlich begründen, warum sie ihre Kinder enterben. Das ist aber nicht empfehlenswert", sagt Jessica Schomaker, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, zu t-online. "Solche Begründungen können später zu Streit und sogar zur Anfechtung des Testaments führen."

Wer den Ausschluss dennoch klarstellen möchte, kann eine einfache Formulierung wählen, zum Beispiel: "Meine Kinder (Name) und (Name) sind von der Erbfolge ausgeschlossen." Damit ist die Enterbung eindeutig. Allerdings behalten enterbte Kinder ihren Pflichtteilsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldbetrag ausgezahlt. Diesen Pflichtteil kann man nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zu verringern. "Notare können helfen, Pflichtteilsansprüche rechtssicher zu minimieren – etwa durch einen Pflichtteilsverzicht, lebzeitige Schenkungen oder durch geschickte Testamentsgestaltung", so Schomaker. Hier lohnt sich eine rechtzeitige und umfassende Beratung.

Verwendete Quellen
  • Schriftliche Antwort von Jessica Schomaker, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer
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