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Lebensversicherung: Kunden können Geld zurückfordern


Lebensversicherung: Kunden können Geld zurückfordern

Von t-online, dpa-tmn
Aktualisiert am 18.10.2012Lesedauer: 2 Min.
Der BGH hat Kunden von Lebensversicherungen gestärktVergrößern des BildesDer BGH hat Kunden von Lebensversicherungen gestärkt (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die frühzeitig aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Kunden können jetzt auf Rückerstattung von ihrer Versicherung hoffen - und in Zukunft dürfen Versicherte im Falle einer Vertragskündigung bessere Konditionen erwarten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.

Die gute Nachricht für Verbraucher: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Vertragsklauseln zur Kündigung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam (Az.: IV ZR 202/10). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Schätzungen der Verbraucherschützer müssen die Versicherer insgesamt zwölf Milliarden Euro erstatten. Immerhin steigen nach den Angaben fast 80 Prozent der Versicherten vorzeitig aus ihrem Vertrag aus.

Kündigungsklauseln zu Lasten der Kunden

Noch immer gilt: "Die Kunden verlieren bei einer vorzeitigen Kündigung viel Geld", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn die Abschlussgebühren werden in den ersten Vertragsjahren mit den eingezahlten Beiträgen verrechnet. Das heißt: Kündigen Verbraucher die Versicherung etwa nach nur drei Jahren, bekommen sie unter Umständen nichts zurück. "Nach zwölf Jahren erhält man in etwa das zurück, was man eingezahlt hat."

Anspruch auf Hälfte des eingezahlten Kapitals

Nach dem BGH-Urteil haben Kunden aber Anspruch auf mindestens die Hälfte des eingezahlten Kapitals. Ein Beispiel: Ein Kunde zahlt in fünf Jahren insgesamt 6000 Euro in seine Lebensversicherung ein. Nach der Kündigung bekommt er 1000 Euro ausgezahlt.

"In diesem Fall hat der Kunde noch Anspruch auf 2000 Euro", erklärt Castelló. Außerdem muss der Stornoabzug erstattet werden. Diese Gebühr erheben Versicherer oft bei einem vorzeitigen Ausstieg. "Wenn man kündigt, darf man aber nicht bestraft werden", sagt Castelló. "Dieses Recht steht jedem Kunden zu."

Vorsicht, Verjährung droht!

Betroffene Verbraucher sollten jetzt ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden. Formale Hilfe dazu gibt es online: Die Hamburger Verbraucherschützer bieten auf ihrer Website www.vzhh.de einen kostenpflichtigen Musterbrief an.

"Vor allem Kunden, die 2009 aus ihrer Versicherung ausgestiegen sind, müssen tätig werden", sagt Castelló. Denn ihre Ansprüche verjähren am 31. Dezember. Dieser Kundenkreis sollte sich nicht nur schriftlich an seine Versicherung wenden, sondern zusätzlich an den Ombudsmann oder einen Rechtsanwalt. "Denn dann wird die Verjährung gehemmt."

Versuch lohnt auch bei früherem Ausstieg

Für Kunden, die im Jahr 2008 oder früher aus ihrer Versicherung ausgestiegen sind, wird es nach Einschätzung der Verbraucherschützerin schwer, ihre Forderung durchzusetzen. "Ein Versuch kann sich aber trotzdem lohnen", sagt Castelló. Kunden könnten sich hier im Zweifel auf Rechtsmissbrauch berufen.

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