Ist der Altersunterschied zwischen zwei Ehepartnern sehr groß, kann der Arbeitgeber im Todesfall die Hinterbliebenenrente erheblich kürzen.
In einem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Mann eine Betriebsrente von zuletzt rund 3700 Euro brutto bezogen. Nach seinem Tod erhielt seine mehr als 30 Jahre jüngere Frau eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente.
Die Pensionsordnung sah vor, dass nach dem Tod eines männlichen Angestellten dessen Witwe 55 Prozent von seiner Rente erhält. War die Frau allerdings mehr als 15 Jahre jünger, durfte die Rente anteilig gekürzt werden. Die Frau klagte gegen diese Kürzung, in der sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sah.
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Gerechtfertigte Benachteiligung
Zwar sahen auch die Richter eine solche Benachteiligung wegen des Alters. Sie hielten diese allerdings für gerechtfertigt. Die Klausel in der Pensionsordnung trage in angemessener und erforderlicher Weise dazu bei, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht über die Maßen zu verringern. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Das liege im Interesse aller Mitarbeiter. (Az.: 7 Ca 6880/15).