Frankfurt/März (dpa/tmn) - Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei. Verkauft ein Anleger zum Beispiel Bitcoins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, werden diese von den Finanzbehörden als private Veräußerungsgewinne bewertet. Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften hin.
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Die Gewinne unterliegen dann dem regulären Einkommenssteuersatz. Lediglich Gewinne unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro sind für den Anleger im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Übersteigt der Gewinn diese Grenze, ist jedoch der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Beim Sparer-Pauschbetrag, der dem Anleger bei Kapitalanlagen wie Aktien zusteht, ist dies anders. Jeder Privatanleger darf von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 801 Euro steuerfrei behalten. Einem zusammen veranlagten Ehepaar stehen 1602 Euro zu.
Nur die diesen Freibetrag übersteigenden Einkünfte sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt, kann den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen, wenn ihr ein Freistellungsantrag vorliegt.