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BGH: Corona-Lockdown rechtfertigt keine Kürzung des Heimentgelts


BGH
Corona-Lockdown rechtfertigt keine Kürzung des Heimentgelts

Von dpa
01.06.2022Lesedauer: 1 Min.
Ein Pflegeheim konnte abgeschlossene Pflegeverträge auch während des Lockdowns in vollem Umfang erfüllen.Vergrößern des BildesEin Pflegeheim konnte abgeschlossene Pflegeverträge auch während des Lockdowns in vollem Umfang erfüllen. Deshalb rechtfertigen auch Zugangsbeschränkungen nicht die Kürzung des Heimentgelts. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa./dpa)
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Karlsruhe (dpa) - Coronabedingte Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Grund, dass Heimbewohner und -bewohnerinnen Pflegeeinrichtungen weniger zahlen.

Die Schwerpunkte eines Pflegevertrags wie das Bereitstellen eines Zimmers als Wohnraum sowie Pflege- und Betreuungsleistungen könnten trotz des Lockdowns in vollem Umfang erbracht werden, entschied derBGHin Karlsruhe nach Angaben vom Mittwoch. Auch habe sich die Geschäftsgrundlage für den Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert. (Az. III ZR 240/21, Beschluss vom 28. April 2022)

Im konkreten Fall hatte die Bewohnerin den Angaben zufolge in einem Seniorenwohn- und Pflegeheim gelebt, bis ihr Sohn sie Mitte März 2020 wegen der Pandemie zu sich nach Hause holte. Ihr Zimmer räumte sie nicht, zahlte aber nur noch einen Teil des Monatsentgelts. Der Heimbetreiber kündigte ihr den Pflegevertrag zu Ende August 2020.

Berufung hatte keinen Erfolg

Das Landgericht Amberg in der Oberpfalz verurteilte die Frau laut der Mitteilung unter anderem zur Räumung des von ihr belegten Zimmers sowie zur Zahlung von rund 8900 Euro nebst Zinsen. Die Berufung am Oberlandesgericht Nürnberg hatte keinen Erfolg. Weil die Beklagte das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wolle, habe sie einen Notanwalt beantragt - was der BGH allerdings ablehnte.

Stattdessen betonte er, die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hätten vor allem dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter gedient, ohne den Zweck des Pflegevertrags infrage zu stellen. "Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte ("Lockdown") das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten."

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